Am 24.Januar 2007 verabschiedete die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“. Die Bundesjustizministerin Zypries hat sich dafür stark gemacht, im Rahmen dieses Gesetzes § 97a II UrhG-E in das Urhebergesetz einzuführen. Danach soll die Erstattungsfähigkeit der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf € 50,00 beschränkt werden.
Vereinfacht ausgedrückt: Falls beispielsweise ein Nutzer einer Filesharing-Software einen Brief vom Anwalt bekommt, weil er Musik oder Filme zur Verfügung gestellt hat, kann der Anwalt nur noch € 50,00 für seine Beauftragung verlangen. Das gleiche gilt, wenn jemand abgemahnt wird, weil er Fotos eines Kochbuchs oder Ausschnitte einer Straßenkarte ohne Genehmigung auf einer privaten Internetseite verwendete.
Diese Lösung wäre sachgerecht und fair, weil die Abgemahnten auch nach dem neuen Gesetz eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben müssen, dass Sie zukünftige Rechtsverletzungen verhindern oder ansonsten mindestens € 5.000,00 pro weiterem Verstoß zahlen müssen. Der Abschreckungseffekt ist dadurch hoch genug, wie auch die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. (inländischer Verband der Tonträgerhersteller) in einer Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/22_Geistiges_Eigentum/index.html) eingeräumt hat. Dort heißt es nämlich auf Seite 8: „Nach einer Abmahnung durch den Rechtsanwalt wegen einer Urheberrechtsverletzung und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sieht der Verletzer nach den vorliegenden Erfahrungen von weiteren illegalen Angeboten von Musiktiteln in Internet-Tauschbörsen ab.“ Es besteht damit auch aus Abschreckungsgesichtspunkten kein Grund die Abgemahnten mit Drohungen mit Schadenseratzzahlungen in fünfstelliger oder sechsstelliger Höhe oder Abmahngebühren über mehrere tausend Euro zu traktieren und damit Familienkrisen oder gar Fälle häuslicher Gewalt zu riskieren. Es allerdings noch offen, wie weit der Schutz des § 97a II UrhG-E reichen wird, weil noch unbestimmt ist, wann eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliegt, wie sie Anwendbarkeit der Norm voraussetzt.
Der Gesetzesentwurf erfuhr die erste Lesung im Bundestag am 26.4.2007, auf meine Nachfrage wurde mir vom Rechtsausschuss des deutschen Bundestags mitgeteilt, dass mit der zweiten und dritten Lesung erst nach der Sommerpause gerechnet werden kann. Ein Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums teilte mit, er rechne nicht vor Oktober mit der zweiten und dritten Lesung. Es ist allerdings zu befürchten, dass die Deckelung der Abmahngebühren nicht Gesetz wird. Die Mehrheit der Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Rechtsausschusse vom 20.6.2007 hat sich nämlich gegen die Deckelung der Abmahngebühren ausgesprochen.
Ich halte es daher für zwingend erforderlich, die Bundestagsabgeordneten, die über das Gesetz in der zweiten und dritten Lesung entscheiden werden, zu informieren und sie aufzufordern, entsprechend des Entwurfs unserer Bundesjustizministerin an der Deckelung der Abmahngebühren festzuhalten. Auch wenn die Zeit drängt, in zwei bis drei Monaten können eine Menge E-Mails geschrieben, Briefe geschickt und Anrufe getätigt werden. Ich werde auf dieser Seite einen Musterbrief bereitstellen, der dann an die Abgeordneten versandt werden kann.
Ihr
Dr. Alexander Wachs

