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Rückschlag für die proMedia GmbH und die Musikindustrie

Das AG Offenburg (AZ: 4 Gs 442/07) hat am 20.7.2007 beschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen der Tauschbörsennutzung (Filesharing) nicht beim Provider die Adressdaten herausverlangen darf. Das Gericht hat sehr überzeugend darlegt, dass die Herausgabe der Adressdaten durch den Provider unverhältnismäßig sei, wenn nur zwei Titel tatsächlich heruntergeladen wurden. Bei dem “Zur-Verfügung-Stellen” von einigen wenigen Musikstücken handele es sich um Bagatellkriminalität.

Wer glaubt, dass diese Entscheidung nur in den wenigsten Fällen greifen wird, weil regelmäßig die Tauschbörsennutzer mehrere dutzend bzw. hunderte Lieder (unbewusst) zur Verfügung stellen, irrt. Die proMedia GmbH des Rechtsanwalts Clemens Rasch, die Urheberrechtsverstöße in Internet-Tauschbörsen aufspürt, lädt nämlich regelmäßig nur 2 Lieder herunter und verweist hinsichtlich der übrigen Titel auf ein digitales Foto (screenshot) des Angebots des Urheberrechtsverletzers. Dies wird zukünftig nicht mehr ausreichend sein. Das Gericht führt dazu aus:   

“Der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Offenburg geäußerten Auffassung folgend ergibt die Überprüfung des Vorbringens der Anzeigeerstatter, dass die zwei oben bezeichneten Musikdateien, für die Anzeigeerstatter die Vertriebs- und Verwertungsrechte behaupten, von dem unbekannten Täter zum Upload durch Dritte bereitgehalten worden sein sollen. Daneben sollen weiteren Musikdateien ebenfalls zum Upload bereitgehalten worden seien. Hierfür werden indes nur sehr begrenzt aussagefähige Screenshots vorgelegt, die eine Aussage darüber, ob es sich tatsächlich um funktionsfähige und zum Upload fähigen Musikdateien handelt, nicht zulassen.”

Das Gericht sagt damit eindeutig, nur bei heruntergeladenen Titeln könne sicher davon ausgegangen werden, dass es sich auch um funktionsfähige Musikstücke der mutmaßlichen Interpreten handelt. Allein dieser Teilaspekt des Urteils, ich werde die lehrreichen Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit noch gesondert aufarbeiten, gibt den Anwälten der (vermeintlichen) Tauschbörsennutzer eine ganze Reihe von neuen Argumenten.

Falls Sie Fragen haben zu diesem Urteil oder selber durch Zahlungsbegehren der Musikindustrie belastet werden bzw. von einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Urheberrechtsverletzungen Kenntnis erlangen, können Sie mich telefonisch oder per Email kontaktieren.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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