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Zahlendreher der Staatsanwaltschaft Duisburg führt zu Unterliegen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vor dem LG Stuttgart im Juli dieses Jahres

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Heute wurde mir ein Urteil zugespielt, das sich als von erheblicher Bedeutung für die weitere Auseinadersetzung mit Abmahnungen herausstellen könnte. Falls mir die Erlaubnis erteilt wird, werde ich hier einfügen, wer mir dieses Urteil zur Verfügung gestellt hat und gegebenenfalls dieses Urteil in meinem Downloadbereich zur Verfügung stellen.

Inhaltlich hat sich im Wesentlichen Folgendes zugetragen: Aufgrund eines Zahlendrehers der Staatsanwaltschaft Duisburg wurde der falsche Anschlussinhaber ermittelt und durch die Kanzlei Rasch abgemahnt. Nach einer Gegenabmahnung wurde durch das LG Stuttgart festgestellt, dass der Musikindustrie keine Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche zustehen. Die Kosten des Verfahrens musste die Musikindustrie tragen.
Ich halte diese Entscheidung deswegen für so wichtig, weil nach meiner Kenntnis erstmals gerichtlich festegestellt wurde, dass bei der Ermittlung der Hausadresse über die IP Adresse Fehler/Verwechslungen auftreten können.

Ich habe auf diese Problematik in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen. Die pure Masse der Verfahren macht es wahrscheinlich, dass bei der Ermittlung der Hausadresse auch Fehler geschehen können.  Umso erfreulicher, wenn dies endlich durch ein mehrköpfiges gerichtliches Gremium zitierfähig bestätigt wird.

Es sei noch Folgendes angemerkt: Geht man davon aus, dass die Musikindustrie 100.000 Abmahnungen in den letzen zwei Jahren verschicken ließ, und geht man weiter davon aus, dass in nur 0,1 % aller Fälle entsprechende Fehler aufgetreten sein könnten, beträfe das immerhin 100 Personen in Deutschland. Der dadurch in der Summe entstandene Schaden betrüge ausgehend von durchschnittlich gezahlten € 3.000,00 sage und schreibe € 300.000,00. 

Zahlen, die zum Nachdenken anregen.

Ihr

Dr. Alexander Wachs 

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