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OLG Frankfurt begrenzt die Störerhaftung

Das OLG Frankfurt (Az. 11 W 58/07) hat am 20. Dezember 2007 einen Beschluss verkündet, der sich als Stolperstein für die Abmahnwelle herausstellen könnte. In dem Beschluss erteilte das Oberlandesgericht der in der Rechtsprechung bisher überwiegend vertretenen Auffassung, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich für Rechtsverletzungen seiner Familienmitglieder in Anspruch genommen werden könne, eine harsche Absage. In dem Beschluss führte das Gericht im Detail aus, dass der Anschlussinhaber nicht immer als Störer in Anspruch genommen werden dürfe. Entscheidend sei, ob Prüfpflichten verletzt wurden.

Der Umfang der Prüfpflichten richte sich danach “inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei”. Eine Pflicht zur Überwachung bestehe dann, wenn “konkrete Anhaltspunkte” darauf hindeuten, dass der Internetzugang zu Rechtsverletzungen genutzt werde.

Gerade unter Berücksichtigung, dass die meisten Rechtsverletzungen eben nicht durch die Anschlussinhaber, sondern durch deren Kinder vorgenommen werden, kommt nun Bewegung in die im letzten Jahr festgefahrene Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung ist klar zu begrüßen. Berufstätige Eltern haben nicht die Möglichkeit, ihre Kinder “rund um die Uhr” zu überwachen, nach der alten Rechtsprechung wurde dies aber faktisch erwartet, um nicht fürchten zu müssen, mit Zahlungsbegehren in vier- oder gar fünfstelliger Höhe konfrontiert zu werden. Dies war umso pikanter, als die Nutzung des Internets heutzutage in Schule, Ausbildung und Studium erwartet und vorausgesetzt wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Frankfurts weitere Obergerichte zu solch mutigen Entscheidungen bewegt.

Ihr

Dr. Alexander Wachs 

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