Viele Mandanten, die durch meine Kanzlei wegen einer Abmahnung wegen des Spiels “Call of Juarez” durch die Kanzlei Schutt, Waetke vertreten werden, sind aufgrund meines Schreibens, in dem ich ein Angebot der Gegenseite unterbreitet habe, verunsichert. Hier eine Stellungnahme:
Die Rechtslage hinsichtlich der Reichweite der Störerhaftung wird derzeit von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Als gesichert kann wohl gelten, dass Schadensersatz nur der wirkliche Verletzer und nicht der Anschlussinhaber leisten muss.
Die Frage der Beweiskraft der Unterlagen, die von der Gegenseite vorgetragen werden, ist nach meiner Meinung nicht so sicher wie dies suggeriert wird. Es mag für diejenigen, die das Risiko eines Prozesses scheuen, sinnvoll sein, das Angebot der Gegenseite anzunehmen. Für zwingend halte ich dies jedoch KEINESWEGS. Entscheidend sollte eine individuelle Beurteilung des Einzelfalls sein.
Die von mir vertretenen Mandanten sollten daher entweder per E-Mail oder telefonisch (vorzugsweise kommenden Dienstag) Kontakt zu mir aufnehmen, um die Angelegenheit individuell zu klären. Ein pauschaler Ratschlag, der für alle gilt, kann nicht erteilt werden.
Ihr
Dr. Alexander Wachs

