Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Wachs. Der folgende Text kann kostenfrei verwandt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per Eilentscheidung stark eingeschränkt. Die Speicherung der Daten bleibt vorläufig zulässig, das Gericht setzte aber hohe Hürden für die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden.
Die Richter führten aus, es könnten, „im Einzelfall für den Betroffenen gewichtige Nachteile“ drohen, weil mit Hilfe der Daten weit reichende Erkenntnisse über ihr Kommunikationsverhalten möglich seien. Deshalb dürften die Daten bis auf weiteres nur bei schweren Straftaten abgerufen werden.
Dies umfasst zweifelsohne nicht das Tauschen von Musikwerken in Tauschbörsen ohne kommerzielle Interessen. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzungen nun ihr Ende finden, oder gar dass Altfälle damit aufgerollt werden könnten.
Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs führt aus: “Zum einen ist die rechtliche Einordnung der abgefragten Daten strittig, zum anderen führt das Bundesverfassungsgericht in dem Leitsatz deutlich aus, dass die Beschränkung nur für die Fälle gilt, das sich das Abrufersuchen auf ‘allein nach 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten’ bezieht”.
Die Speicherung der Daten auf Vorrat ist dabei von vielen Providern noch nicht umgesetzt worden, gibt der Anwalt zu bedenken. Auch erfolge eine Speicherung der Daten bei den Providern nach der derzeitigen Praxis erst vor dem Hintergrund des Hinweises eines Rechteinhabers auf den Vorwurf einer konkreten Rechtsverletzung.
Die Verfassungsrichter haben aber klar gestellt, dass bei dem von der Industrie gewünschte Freifahrtsschein zum Zugriff auf Vorratsdaten mit Widerstand aus Karlsruhe zu rechnnen ist.

