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LG Saarbrücken v. 28.1.2008: Keine Herausgabe der Adressen an die Abmahner

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Das LG Saarbrücken (Az.: 5 (3) Qs 349/07) hat in einem Beschluss v. 28.1.2008 entschieden, dass den Auskunftsbegehren der Musik-/ Porno-/ Computerspiel-Industrie nicht nachgekommen werden muss. Diese Entscheidung liegt auf der jüngeren Linie der Justiz, den Massenabmahnungen entgegenzutreten.

Dem liegt Folgendes zu Grunde: Die Rechteinhaber können bei Tauschbörsennutzungen nur die Internet-Adresse (IP-Nummer) einsehen, wissen aber nicht, wem der dazugehörige Internetanschluss gehört. Diese Zuordnung kann nur der Internetanbieter leisten, der diese Information nur an die Staatsanwaltschaften herausgibt. Daher gingen die Rechteinhaber immer den „Umweg“ über die Staatsanwaltschaften, in dem sie Strafanzeige erstatteten und dann Akteneinsicht in die Strafakte erlangten.

Dies ist nach der Entscheidung des LG Saarbrücken so nicht mehr möglich, weil das Gericht das Interesse an der Geheimhaltung der Adresse des Anschlussinhabers höher bewertet, als das Interesse der Rechteinhaber auf die Akteneinsicht. Denn (und das ist die höchst elegante und überzeugende Lösung):

„[…] aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.“

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, denn Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Rechtsverletzer und Anschlussinhaber oftmals auseinanderfallen. Sie ist auch deswegen so wichtig, weil in dieser Entscheidung juristisch überzeugender als in der Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg vgl. /blog/2007/07/28/rueckschlag-fuer-die-promedia-gmbh-und-die-musikindustrie/ argumentiert wird. Außerdem knüpft diese Entscheidung sehr geschickt an das zentrale Problem bei Urheberrechtsverletzungen an – dem Auseinanderfallen zwischen der strafrechtlichen Beurteilung und der in vielen Fällen konstruierten zivilrechtlichen (Störer)haftung.

Noch unklar ist, ob diese Rechtsprechung Schule macht, und ob die bereits Abgemahnten davon profitieren können. Dies gilt es in den nächsten Wochen zu prüfen.

Ihr

Dr.  Alexander Wachs

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