Die Kanzlei Simon und Partner ist derzeit eine der wenigen Kanzleien, die in ihren Abmahnungen die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR anerkennt. Betrachtet man die Argumentation der anderen Kanzleien, stellt sich der aufmerksame Betrachter die Frage: Warum?
Die naheliegende Antwort wäre: weil das Gesetz es so vorgibt. Doch diese Antwort ist wohl leider zu kurz gesprungen. Grundsätztlich ist die Argumentation der Gegenseite (stark verkürzt) folgendermaßen: Es liegt kein einfach gelagerter Fall vor, weil die sich Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen schwierig und aufwendig gestaltet, anders als bei Bildabmahnungen bei Ebay (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 03.02.09, 6 U 58/08). Die Rechtsverletzung ist auch nicht unerheblich, weil durch die Tauschbörsennutzung Schäden in x-facher Höhe entstehen. Die Verletzung erfolgt auch nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs – schließlich wird regelmäßig bereits das “Tauschen eines Albums” als gewerbsmäßig erkannt.
Zumindest das letzte Merkmal dürfte bei den Werken der Licence Keeper AG für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Schließlich scheint sich die Rechtsprechung hier darauf einzupendeln, dass die “Werke” zumindest meßbar verkauft werden. Dies wird bei den uralten Werken der Licence Keeper AG regelmäßig nicht der Fall sein. Andererseits, andere Kanzleien scheinen solche Bedenken auch nicht zu stören. Es bleibt also die Frage: Warum?
Ich vermute, es handelt sich um reine Taktik. Viele Abgemahnte haben von der Deckelung gehört und werden dann, wenn diese nicht berücksichtigt ist, natürlich die gesamte Darstellung anzweifeln. Der “Hausanwalt” wird nun bei der ersten Prüfung feststellen, dass der § 97a II UrhG gewahrt wurde, und gegebenenfalls eher zu einer Zahlung raten. Mit diesem Köder wird dann auch schnell die Kröte (Schadensersatz in Höhe von über 1500 EUR) mitgeschluckt.
Daraus folgt: Wird der § 97a II UrhG nicht angewandt, ist dies zu kritisieren, wird er angewandt ist dies ebenfalls zu kritisieren? Nein. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass der § 97a II UrhG angewandt wird, das muß der Kanzlei Simon und Parter sehr positiv angerechnet werden, allerdings sollte auch der Schadensersatz in annehmbaren Rahmen gehalten werden und nicht einfach die Anwaltskosen in den Schadensersatz verschoben werden.
Abgemahnte sollten sich übrigens nicht einreden lassen, dass die Kanzlei Simon und Partner Einfluss auf eine Hausdurchsuchung hätten. Die Staatsanwaltschaft sieht sich kaum dazu berufen, die zivilrechtlichen Ansprüche Dritter mit einem der schärfsten Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre (Hausdurchsuchung) durchzusetzen.
Ich empfehle, ohne rechtliche Prüfung keine Zahlung zu leisten und die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht zurückzusenden. Für eine kurze telefonische Ersteinschätzung über Chancen und Risiken stehe ich zur Verfügung.
Ihr
Dr. Alexander Wachs

