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Waldorf Abmahnung für Sony Music wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen

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Die Kanzlei Waldorf mahnt weiter in hohen Stückzahlen behauptete Rechtsverletzungen in Tauschbörsen ab. Die Forderung beträgt nunmehr 856,00 EUR. Die Anwaltskosten sind mit 506,00 EUR wie üblich höher als die Schadenseratzkosten. Ein Umstand, der bei vielen Abgemahnten nach wie vor nur Kopfschütteln hervorruft.

Folgende Werke werden jetzt und in den nächsten Wochen besonders abgemahnt:

– Pink „Funhouse“

– Kings of Leon „Only by the night“

– Britney Spears „Circus“

– Jennifer Hudson „Jennifer Hudson“

– Maria Mena „Cause and Effect“

– Christina Aguilera „Keeps gettin‘ better“

– John Mayer „Where the light is“

– Annie Lennox „The Annie Lennox Collection“

– Michael Hirte „Der Mann mit der Mundharmonika“

– Heinz Rudolf Kunze „Protest“

– Annett Louisan „Teilzeithippie“

Personen, die bereits abgemahnt wurden und befürchten, zudem noch wegen eines der genannten Alben erneut abgemahnt zu werden, sollten sich entsprechend beraten lassen. Auch wer noch keine Abmahnung erhalten hat, aber in den letzten 6 Monaten eines dieser Alben heruntergeladen hat, sollte Kontakt zu einem Anwalt suchen, um der drohenden Kostenlast bereits im Vorfeld entgegenzutreten.

Auch die zugestellte Abmahnung muss, was die Kostenlast angeht, keineswegs begründet sein. Jüngst hat nämlich auch das LG Köln 25.09.2008 (Az. 109-1/08) an der Beweissicherung in vergleichbaren Fällen Kritik angedeutet. Dort heißt es nämlich:

„Daran kann die generell sehr schwierige Beweislage, in der auch seriöse Anbieter wie die Antragstellerin sich durch die technischen Eigenheiten des Internets befinden, letztlich nichts ändern. Die von § 406e II StPO verlangte Interessenabwägung muss die individuellen Rechtsgüter der betroffenen Personen zueinander in Beziehung setzen. Der Gedanke, dass die Rechteinhaber derzeit nur wenig gute Möglichkeiten haben, sich gegen illegale Tauschaktion nachhaltig zu schützen, kann nicht dazu führen, eine Abmahnungspraxis, die ihrerseits Bedenken begegnet, allein deshalb aufzuwerten, weil eine bessere Eingrenzung der verfolgungswürdigen Personen, beispielsweise auf gewerbliche und multiple Rechtsbrecher, derzeit technisch schwierig ist. Dies gilt umso mehr, als die gemeinhin reklamierten “Millionenschäden” durch Tauschbörsen zumeist auf der hypothetischen Annahme beruhen, die getauschten Dateien würden bei Unterbindung des Datentausches käuflich erworben. Dies dürfte indes aus wirtschaftlichen Gründen wenig realistisch sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass durch den kostenlosen Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken ein “Konsum” generiert wird, der unter kommerziellen Bedingungen ansonsten schlicht unterbleiben würde.(…)”

Diese Ausführungen kommen wohlgemerkt von dem LG Köln, das derzeit wohl als das strengste Gericht, betreffend die Haftung des Anschlussinhabers, gesehen werden muss. Falls Sie Adressat einer Abmahnung geworden sind, zögern Sie nicht, Kontakt zu mir aufzunehmen. Ich stehe Ihnen zu einer kurzen kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung und vertrete bundesweit.

Ihr

Dr. Alexander Wachs
 

www.dr-wachs.de.

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