Wie in der reißerischen Überschrift angekündigt wurde mir heute mehrfach die Frage gestellt, ob auch bei Abmahnungen wegen eines Liedes eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Irgendwo im Internet soll wohl mit einer entsprechenden Überschrift geworben werden, dass dies unnötig sei. Meine Antwort dazu ist eindeutig: Das ist Unsinn!
Ein Rechtsprechungswandel – oder eine Gesetzesänderung – wäre nicht an mir vorbeigegangen. Ein Lied ist genauso geschützt wie ein Album. Wenn Art. 14 GG aufgehoben worden wäre, wüsste ich das ebenfalls.
Es gibt keine Bagatellgrenze im Urheberrecht. Man mag hier fragen, ob die 100 EUR Deckelung greift. Aber dazu habe ich schon viel geschrieben, und das hat nichts mit der Frage der Unterlassungserklärung zu tun. Da wird wohl in das gleiche Horn gestossen wie bei dem Hinweis, fragwürdige Schutzschriften in Serie zu verschicken. Wie dies ausgegangen ist, ist hinreichend bekannt. Es hat sich ein Tenor herausgearbeitet, was bei Abmahnungen sinnvoll ist und was nicht.
Bevor hier Experimente eingegangen werden – empfehle ich eine Zweitmeinung einzuholen.
Ihr
Dr. Alexander Wachs

