Die Kanzlei Denecke von Haxthausen und Partner mahnt wie auch Kanzlei Schalast und Partner für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ab. Der Rechtekatalog, der für die DigiProtect abgemahnt wird, umfasst vornehmlich aktuellere Chart Musik wie Milow – Ayo Technology. Besonders auffallend ist dabei, dass zum einen sog. Container Dateien (inoffizielle Chart Zusammenstellungen Top 100, Top 50) und vor allem bekannte Sampler wie die Bravo Hits Sampler in allen Varianten überwacht werden. Diese werden wohl auch deutlich mehr heruntergeladen als das Album des Künstlers Milow selber.
Auffallend ist bei den Abmahnungen ferner, dass in vielen Fällen, die mir zur Prüfung vorgelegt wurden, die Auskunft über den Klarnamen (beiliegender Beschluss) durch eine andere Kanzlei – namentlich die Kanzlei Kornmeier und Partner erwirkt wird. Rechtlich ist dies nach meiner Einschätzung wohl unerheblich, weil es einem Rechteinhaber freilich selbst frei steht, so viele Anwälte wie er möchte einzuschalten. Dass damit dann aber nicht mehrfache Gebühren erhoben werden dürfen, versteht sich von selbst. Für eine entsprechende Vermutung gibt es nach derzeitigem Stand wohl auch keine Handhabe.
Nachdem es sich in beiden Fällen um Rechtsanwaltskanzleien handelt, dürfte auch die Verschwiegenheitsverpflichtung in beiden Fällen gewahrt sein. Denkbar wäre allerdings, mögliche Auskunftsansprüche nach dem BDSG sowohl an die abmahnende Kanzlei als auch an die den Beschluss erwirkende Kanzlei zu senden. Derzeit ist noch ungeklärt, inwieweit Anwaltskanzleien nach dem BDSG auskunftspflichtig sind. Nach einer Stellungnahme der Anwaltskammer besteht eine Auskunftspflicht wohl nicht, die zuständigen Datenschützer bejahen eine Auskunftspflicht.
Hinsichtlich der sonstigen Abmahnung mag in Frage gestellt werden, inwieweit wirklich – wie auf Seite 3 der Abmahnung – Anwaltskosten in Höhe von 651,80 zzgl. Ust. geltend gemacht werden können. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die DigiProtect GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Generell gelten die allgemeinen Hinweise, dass die Unterlassungserklärung nicht in der Form abgegeben werden sollte, wie sie beigefügt ist, dass zudem bei Samplern zu prüfen ist, ob Mehrfachabmahnungen wegen anderer Stücke drohen, und dass man sich erst einmal informieren sollte.
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder selber eine Abmahnung erhalten haben, können Sie mich gern zu einer kurzen telefonischen Ersteinschätzung zu Kosten und Risiken im Umgang mit Abmahnungen kontaktieren.
Ihr
Dr. Alexander Wachs

