Sie sind hier: Home » Blog » Filesharing » Abmahnung durch Denecke von Haxthausen, Graf von Westphalen für DigiProtect

Abmahnung durch Denecke von Haxthausen, Graf von Westphalen für DigiProtect

Die DigiProtect GmbH hat am LG Frankfurt am Main AZ 2-6 O 411/09 unter dem 25.11.2009 einen Prozess wegen einer Tauschbörsenabmahnung gewonnen. Auf die prozessualen Besonderheiten der negativen Festellungsklage und der anschließenden Widerklage kommt es nicht an. Der Sachverhalt ist vereinfacht dargestellt.

Dieses Urteil ist unter zweierlei Geischtspunkten besonders interessant.

1. Reichweite der Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte hatte nach einer Abmahnung für einen Chartcontainer (German Top 100) eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er eine Unterlassungserklärung handschriftlich auf “andere geschützte Werke” zu erweitern suchte. Nach einer zweiten Abmahnung wegen eines anderen Liedes eines Chartcontainers wollte er sich auf diese Unterlassungserklärung berufen. Mit anderen Worten: der Abgemahnte hatte versucht, seine Unterlassungserklärung zu erweitern. Diese Erweiterung erkannte das Gericht jedoch nicht an.

“Nur durch eine solche Spezifizierung (vorliegend bspw. durch eine Bezugnahme auf Musikstücke der Gruppe “Milow” oder zumindest auch Musikstücke an sich) kann jedoch bestimmt werden, welche Verletzungshandlungen neben der konkreten Verletzungsform von der Unterlassungserklärung noch umfasst sind und welche nicht.”

Mit anderen Worten: die Unterlassungserklärung war zu unbestimmt.

2. Kostenerstattung und Schadensersatz

Ferner hatte der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung nach einem Streitwert von 10.000 EUR zu zahlen, sowie wegen des einen Liedes einen Schadensersatz von 150,00 EUR.

Aus der Entscheidung geht leider nicht hervor, ob es sich um eine reine Störerentscheidung gehandelt hat. Jedenfalls fehlen Ausführungen zum Verschulden im Rahmen des Schadensersatzanspruchs.

Die Diskussion um das Vergütungsmodell von DigiProtect wurde nicht in den Prozess eingeführt. Der Anspruch zielte auf Freistellung für die außergerichtliche Vertretung.

Fazit:

Die Reichweite der Unterlassungserklärung und wie diese formuliert werden sollte, ist und bleibt ein Dauerbrenner. Gerade bei Abmahnungen wegen Chartcontainern heißt es weiterhin besonders umsichtig zu formulieren. Ansonsten drohen erhebliche Kosten durch Gerichtsverfahren und/oder Folgeabmahnungen. Wer hier sicher gehen will, sollte erwägen sich anwaltlich beraten zu lassen.

Zu befürchten ist, dass nun eine Vielzahl von “grenzwertig formulierten Unterlassungserklärungen” überprüft werden. Der für die Kanzlei Graf von Westphalen tätige Rechtsanwalt Dr. Bott greift das Thema der Reichweite von Unterlassungserklärungen regelmäßig im Rahmen von vorbeugenden Unterlassungserklärungen auf. Dabei ist dieses Urteil nicht geeignet, die vorbeugende Unterlassungserklärung zu Fall zu bringen. Es mahnt nur, dies – wenn schon - richtig zu tun.

Hinsichtlich der angefallenen Kosten für die außergerichtliche Vertretung besteht im Hinblick auf das “Davenport Dokument” Grund zu zweifeln. Wahrscheinlich war diese Diskussion aber zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens noch nicht bekannt genug und es wurde nicht ins Gerichtsverfahren eingeführt.

Eins ist allerdings klar: DigiProtect ist noch nicht abgeschrieben, Kondolenzwünsche sind nicht angebracht.

in Filesharing Tags: Permanent-LinkTrackback-URL
  • Abmahnung erhalten?

    Rufen Sie uns an.
    Bundesweite Beratung durch
    erfahrene Rechtsanwälte.

    040 - 411 88 15 70

    Mo-Fr 8.30 bis 19 Uhr, Sa. 10 bis 16 Uhr