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Strafanzeige des Vereins zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn

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Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn hatte am 22.11.2009 eine Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier gestellt. Hintergrund waren die unklaren Gebührenabsprachen zwischen der DigiProtect GmbH und dem Rechtsanwalt Dr. Kornmeier.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen – hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Das heißt, es wurde nicht nach Ermittlung das Verfahren eingestellt, sondern überhaupt keine Notwendigkeit für die Einleitung von Ermittlungen gesehen. Das hat mich zugegebenermaßen überrascht.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft konnte diese Bedenken nicht ausräumen.
Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Begründung erst einmal den Abmahnvorgang für die DigiProtect GmbH dar, um dann den Vorwurf, die geltend gemachten Kosten seien so nicht entstanden, mit den Worten zu kommentieren, dass, selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, die vorgetäuschten Ansprüche auf Anwalts- und sonstige Kosten im Vergleich zur Schadensersatzforderung der Rechteinhaber unerheblich seien. Mithin sei der Vorwurf auch nicht nachweisbar.
Absolut nicht nachvollziehbar ist es, wenn die Staatsanwaltschaft mit den Worten abschließt, dass die Abgemahnten (die „Filesharing-Schädiger) das Vermögen der DigiProtect GmbH schädigen, und dass der von der Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner regelmäßig angebotene Vergleich „im Verhältnis zu einer vom Gericht festgesetzten Schadensersatzzahlung eher eine Vermögensersparnis“ darstellt.

Der Staatsanwaltschaft war wohl leider nicht bewusst, dass die DigiProtect kein Urheber oder Tonträgerhersteller ist, sondern nur die Rechte erwirbt, Werke in Tauschbörsen einzustellen. Die einzige Möglichkeit, das Vermögen der DigiProtect zu schädigen ist daher, die geforderte Abmahnsumme nicht zu bezahlen.
Man kommt nicht umhin, hier ein gewisses Desinteresse der Staatsanwaltschaft festzustellen, sich umfassend mit der Interessenlage auseinanderzusetzen. Die ganze Auseinandersetzung ist bestenfalls oberflächlich, was sich auch daran zeigt, dass der Straftatbestand des Betrugs fälschlicherweise in § 253 I StGB vermutet wird. Hier gilt es nachzusetzen.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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