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Klage der Kanzlei Rasch vor dem LG Köln – Urteil vom 27. Januar 2010 AZ 28 O 241/09

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Der geschätzte Kollege Solmecke hat das viel erwartete Urteil des LG Köln (AZ 28 O 241/09) vom 27. Januar 2010 veröffentlicht. Der Abgemahnte musste im Ergebnis knapp 2.200,00 EUR und ca. 40 % der Kosten des Rechtsstreits tragen. Grundsätzlich hat das Gericht die Störerhaftung bejaht. Glücklicherweise hat zuvor das OLG Köln in einem Parallelverfahren, auf das ausgiebig in den Gründen Bezug genommen wurde, die Höhe des Streitwerts herabgesetzt, wonach auch in dieser Entscheidung die Kanzlei Rasch nur einen Teil der eingeklagten Gebühren gerichtlich durchsetzen konnte.
Die Begründung wirkt in einigen Punkten sehr streng: So wird dem Beklagten bzw. dem Prozessbevollmächtigten vorgeworfen, das Bestreiten der Rechteinhaberschaft geschehe lediglich, um die Durchsetzung der Rechte der Kläger zu erschweren. Für die Rechteinhaberschaft sind aber nun die Kläger beweisbelastet. Es ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten es dem Gegner schwer zu machen. Hier macht es sich das LG Köln mit dem Verweis auf eine Entscheidung des OLG Hamburg zu einfach. Einzuräumen ist aber, dass ich den konkreten Vortrag nicht kenne.
Nicht nachvollziehbar sind nach meiner Meinung die Ausführungen des Gerichts insoweit, als auf die Musterklagerwiderung des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen wurde. Man mag über die Musterklageerwiderung denken, was man will, aber nur, weil dortiger Vortrag sich mit Prozessvortrag überschneidet, das Bestreiten „als aus prozesstaktischen Gründen“ und „ins Blaue hinein“ zu disqualifizieren, vermag mich nicht zu überzeugen.

Die zentrale Diskussion dieses Verfahrens – die Gebührenabsprache der Kanzlei Rasch – wurde nach meinem Dafürhalten nicht konkret genug in den Urteilsgründen dargestellt. Insbesondere ist mir nicht klar, nach welcher Höhe der Streitwert denn nun ermittelt und auf welcher Grundlage er dann reduziert wurde. Aber es gilt festzuhalten, dass das Gericht die vorgetragene Praxis der Kanzlei Rasch als gesetzeskonform erkannt hat.

Es bleibt abzuwarten, ob nun die Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Ansonsten bleibt jetzt nur als Hinweis, einen großen Bogen um  Musterschriftsätze aus dem Internet zu machen. Zumindest in Köln ist man hier sehr kritisch.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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