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AG Halle – Urteil v. 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09 – Tauschbörse und § 97a II UrhG?

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Das AG Halle hat mit Urteil v. 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09 einen Anschlussinhaber verurteilt 305,50 EUR zu zahlen.
Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert 1200€ (110,50 €); Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren in Höhe von 75,00 € sowie 100,00 € Schadensersatzanspruch für ersparte Lizenzgebühren. Jetzt wurde vereinzelt gemutmaßt, das Gericht habe § 97a II UrhG angewendet. Richtig ist zwar, dass 100,00 EUR Schadensersatz in dem Urteil genannt wird, dies bezieht sich jedoch auf den Schadensersatz für den Rechteinhaber.

Zur Erinnerung: § 97a II UrhG ist eine Deckelung der Anwaltsgebühren im Außenverhältnis zum Abgemahnten. Das Gericht war vielmehr der Auffassung, es dürfe § 97a II UrhG nicht anwenden, weil die Abmahnung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes versandt worden war. Das Gericht betonte, dass die Streitwertfestsetzung keinen pönalen Charakter habe und setzte den Streitwert unter Berücksichtigung der Ratio des § 97a II UrhG auf 1.200,00 EUR herab.

Diese Entscheidung prägt einen sehr guten Grundgedanken, der in der aktuellen Diskussion leider zu kurz kommt, nämlich der Ratio, dass Verbraucher durch den § 97a II UrhG vor horrenden Zahlungen geschützt werden sollen. Ebenfalls sehr positiv zu bewerten ist, dass das Gericht betont hat, dass Streitwerte keinen bestrafenden Charakter entfalten sollen.

Diese positiven Ansätze wurden aber massiv dadurch aufgehoben, dass das Gericht den Störer auch zur Zahlung des Schadensersatzes von 175,00 EUR verurteilt hat. Nur der Verletzer kann verpflichtet werden, den Schadensersatz zu leisten. Im Ergebnis steht der störende Anschlussinhaber nun nur 150,00 EUR besser, als wenn das Gericht die vollen Anwaltskosten zugesprochen hätte und den Schadensersatz – dogmatisch sauberer –nicht zugesprochen hätte.

Bei dieser Stellungnahme bin ich davon ausgegangen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selber begangen hat und dies auch nicht eingeräumt hat.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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