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BGH I ZR 121/08 und die Störerhaftung – Machtwort?

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Am 18. März 2010 war die Verhandlung des BGH zur Frage, ob und wenn ja wie ein W-lan gesichert sein muß. Leider konnte ich selber die Verhandlung nicht besuchen, nach Gesprächen mit Kollegen, die das Glück hatten vor Ort zu sein, hat sich Folgendes ergeben:

1. Der I. Zivilsenat scheint sich noch nicht 100%ig im Klaren zu sein, wie weit die Haftung ausgedehnt wird. Es scheint wohl so zu sein, dass auch bei ungesichertem W-lan weiter an einer Störerhaftung festgehalten wird. Die gefürchtete Halzband-Analogie, und damit eine Gefährdungshaftung für den Anschlussinhaber, wird wohl nicht kommen.

2. Die 100,00 EUR Deckelung wurde so -entgegen einigen Gerüchten im Internet – wohl nicht bejaht, es scheint aber grundsätzliche Ausführungen zu dieser Thematik gegeben zu haben. Ob in dem Urteil ein obiter dictum fällt? Allerdings geht es hier in dieser Entscheidung nach meiner Kenntnis ohnehin um ein einziges Lied „Sommer unseres Lebens“, denkbar wäre allerdings, dass nun einige Instanzgerichte sich doch noch etwa genauer mit dem § 97a II UrhG – zumindest bei Abmahnungen wegen eines Liedes – befassen. Derzeit sind ja einige Verfahren wegen „ein Lied Abmahnungen“ anhängig, das sollte im Auge behalten werden.

Fazit: Ich persönlich kann mir nur zweierlei vorstellen, entweder der BGH entscheidet sich für die Störerhaftung bei unverschlüsseltem W-lan. Dafür spricht auch einiges. Oder – und dass ist vor dem Hintergrung des oben Gesagten sehr unwahrscheinlich – der BGH begründet eine Gefährdungshaftung und wendet dann die 100,00 EUR Deckelung in allen Tauschbörsenkonstellationen an. Das würde aber dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch voll durchsetzbar wäre, und die Gerichte wären die nächsten 6 Jahre damit beschäftigt, eine handelbare Lizenzanalogie für Tauschbörsenverletzungen zu entwickeln. Ferner wäre zu befürchten, dass nach einer gewissen Lobbyarbeit (notfalls über das BVerfG), die 100,00 EUR Deckelung aufgehoben würde und dann nur noch eine Garantiehaftung bliebe. Daraus folgt, die Störerhaftung ist wohl das beste Gleichgewicht zwischen Interessen der Rechteinhaber und der Anschlussinhaber.

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