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LG Hamburg vom 8. Oktober 2010 – 308 O 710/09 Folgen für Rasch Abmahnungen

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Nachdem das LG Hamburg in einer sehr lesenswerten Entscheidung die sog. alten Abmahnungen der Kanzlei Rasch für die sechs großen Musik-Majors für unwirksam erkannt hat, fragen sich die Abgemahnten zu Recht – was bedeutet dies für mich?

Zunächst ist festzuhalten, dass das Landgericht Hamburg nur die Abmahnungen für zu unbestimmt gehalten hat, in denen statt einer genauen Aufstellung, welcher Rechteinhaber eine Verletzung an welchem Lied geltend gemacht hat, einfach ein Bildschirmausdruck beigefügt war, ohne eine nähere Konkretisierung vorzunehmen, welcher Rechteinhaber konkret verletzt war.

Es wurde mithin die Rechtsverletzung einfach behauptet. Dabei vertrat die Kanzlei Rasch (zumindest noch 2007) unter anderem die edel kids GmbH und behauptete auch für diese zumindest mittelbar eine Rechtsverletzung, obwohl eine solche – wegen des sehr begrenzten Rechte-Repertoires – nur in den seltensten Fällen stattgefunden haben durfte. Dies lag einfach daran, dass die Kanzlei Rasch sehr formularmäßig abmahnte. Dies könnte sich nun rächen.

Nach meiner Meinung hätte die Kanzlei Rasch zumindest ein Lied für jeden Rechteinhaber konkret zuordnen müssen, wie sie dies auch in Klageverfahren und einstweiligen Verfügungsverfahren getan hat.

Aufgrund der Vielzahl der Fälle, in denen wie beschrieben für Rechteinhaber abgemahnt wurde, deren Rechte mutmaßlich nicht verletzt wurden, hätte es sich dabei auch nicht um eine unnötige Förmelei gehandelt.

Diese Vorgehensweise spiegelte sich auch in der von der Kanzlei Rasch für die Majors geforderten Unterlassungserklärung wieder, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung des LG Kölns zu unbestimmt ist. Es ist daher sehr fraglich, ob im Wiederholungsfall tatsächlich eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann.

Letztlich sollten Abgemahnte nicht zu früh frohlocken. Es wird nämlich nun dem OLG Hamburg obliegen, zu ermitteln, ob die Abmahnung konkret genug ist – oder eben nicht – und was die Folgen der Unbestimmtheit sind.

Zumindest die Abgemahnten, die bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und bei denen nun die Verjährung droht, ist dringend zu empfehlen, die aktuelle Rechtsprechung genauestens zu verfolgen. Im Ergebnis hätten sie nämlich eine „vorbeugende“ Unterlassungserklärung abgegeben, wodurch eine „nachgeschobene bzw. erneuerte“ Abmahnung ins Leere zielen würde. Mithin wäre der Erstattungsanspruch der Musikindustrie auf die Anwaltskosten verlustig.

Es wird besonders interessant sein, ob sich die anderen Urheberrechtskammern (wie etwa das LG Köln oder das LG München) der Rechtsprechung aus Hamburg anschließen werden.

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass nach dem OLG Hamburg auch noch eine Revision kommt, denn das Urteil des LG Hamburgs riecht schon sehr nach BGH.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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