Immer wieder setze ich mich in diesem Blog mit den Streitwerten auseinander, die in “Filesharing Verfahren” angesetzt werden. Interessanterweise führe ich derzeit sehr viele gerichtliche Verfahren, in denen sich Abgemahnte gegen Gebühren des eigenen Anwalts, der sie gegen die Abmahnung vertreten soll, auseinandersetzen. In einem solchen Verfahren hat das Amtsgericht Celle 15 C 1335/10 (7b) gerade entschieden, dass der Streitwert bei einem Lied mit 2.000,00 EUR anzusetzen ist. Die wesentlichen Teile der Begründung finden Sie hier.
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