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Streitwerte in Filesharing drastisch reduziert: OLG Frankfurt 11 U 52/07 vom 21.12.2010 – Rückverweisung nach BGH Sommer unser Lebens -I ZR 121/08

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Das OLG Frankfurt hatte nach der Rückverweisung des BGH – Sommer unseres Lebens I ZR 121/08 über die Höhe des Streitwertes zu befinden. Die Vorinstanzen waren von einem Streitwert von 10.000,00 EUR für ein Lied ausgegangen. Dazu hatte der BGH ausgeführt:

„Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt — unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat — die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).“

Der Hinweis auf das LG Hamburg hatte bereits die Richtung vorgegeben. Das Landgericht Hamburg differenziert nämlich und teilt die Auffassung der Angemessenheit von 10.000,00 EUR pro Lied schon seit Jahren nicht mehr.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat folgerichtig auch den Streitwert ordentlich zurechtgestutzt im Ergebnis auf 2.500,00 EUR für ein Lied. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt, die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 EUR zu berechen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.9750,90 festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 EUR.“

Diese Entscheidung finde ich nachvollziehbar, sicherlich hätte ich mir persönlich eine maßvollere Streitwertbemessung gewünscht, aber dies sind zumindest klare Aussagen und Vorgaben des BGH, die entsprechend umgesetzt wurden. Die Entwicklung zu deutlich maßvolleren Streitwerten, setzt sich fort und wurde nun höchstrichterlich abgesegnet.

  

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