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Die Atzen mit Nena Strobo Pop Abmahnung von Fareds und Abmahnung von Denecke von Haxthausen und Partner

Sicher ist sicher, doppelt hält besser, wenn schon denn schon… Eine Reihe von Sprichwörtern fallen mir ein, wenn ich mir einmal aktuelle Abmahnungen durchsehe. Das Lied “Die Atzen mit Nena – Strobo Pop” wird derzeit sowohl von der Kanzlei Denecke von Haxthausen und Partner als auch von der Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgemahnt.

Die Kanzlei Fareds ließ eine Abmahnung für Geto Gold Musikverlag, GbR, Blücherstraße 22, 10961 Berlin aussprechen. Geltend gemacht werden “urheberrechtliche Ansprüche” des Mandanten.

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen und Partner vertritt die DigiRights Admninistration GmbH, Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt. Letztere sei “Inhaberin des ausschließlichen  Rechts das Werk Die Atzen mit Nena – Strobo Pop im Internet in File-Sharing Netzwerken, sog. Tauschbörsen, öffentlich zugänglich zu machen.

Beide Abmahnungen könnten nach meinem Dafürhalten die geltend gemachten Rechte benennen etwas präzisieren, davon abgesehen halte ich diese Mehrfachabmahnungen wegen des gleichen Titels für absolut unverhätnismäßig. Ganz davon zu schweigen, dass gegebenenfalls auch die Kanzlei Zimmermann und Decker und die Kanzlei Rasch wegen des selben Titels für Ihre jeweilige Mandantschaft ebenfalls Rechte anmelden.

Die Krönung ist natürlich, dass sich die Tonaufnahme auch noch auf einer German Top 100 befunden hat.  Der Anschlussinhaber kann sich also noch auf einige Briefe gefasst machen.

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