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OLG Köln Az. 6 U 67/11, hinterfragt kritisch die bisherige Schadensersatzschätzungen in Hinweisbeschluss

Der bekannte Kollege RA Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke hat in seinem Blog auf einen Hinweisbeschluss des OLG Köln hingewiesen. Scheinbar geht es um ein Verfahren welches Solmecke im Auftrag seiner Mandanten gegen die Kanzlei Rasch führt, welche Teile der Musikindustrie vertreten. In diesem Hinweisbeschluss deutet das Gericht an, dass nichtmehr jedem Abgemahnten der Schaden aller anderen Tauschbörsennutzer zugerechnet werden soll.

Wörtlich:

Es wird dann weiter Folgendes zu berücksichtigen sein: Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grund zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung einer der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein.

Die bisherige Praxis einer pauschalen Schätzung von 150,00 EUR wurde auch in diesem Blog mehrfach kritisiert, sodass zu wünschen ist, dass das OLG letztlich auch so entscheidet, es handelt sich nämlich nur um einen Hinweisbeschluss, also eine Art Zwischenergebnis bzw. vorläufige Einschätzung, welches aber noch von beiden Seiten beeinflusst werden kann.

 

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