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Rasch Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt vom 25.5.2012 AZ 32 C 157/12 (18): Keine Störerhaftung für Ehegatten

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Die Kanzlei Rasch hat ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt AZ 32 C 157/12 (18) vom 25.5.2012 verloren. Die Kanzlei Rasch hat versucht wegen einem Album eine Zahlung von 2500,00 EUR für Universal einzuklagen. Erstritten hat diese Entscheidung der Kollege Solmecke aus Köln von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke. In Frankfurt läuft es – wie in Düsseldorf nicht so richtig rund. Nachdem vor einigen Monaten in Frankfurt bereits ein Verfügungssverfahren verlorgen ging, LG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2012, Az.2-03 O 394/11 (erstritten von GGR Rechtsanwälten – Hauptsacheverfahren läuft noch) hat das folgende  sehr gut begründete Urteil vom Amtsgericht Frankfurt sicher keine Jubelsprünge an der Alster ausgelöst.

Inhaltlich geht es um die von dem OLG Köln bereits kürzlich entschiedene Frage, ob ein Ehepartner den anderen Ehepartner überwachen muss. Klare Antwort mit zwei Buchstaben:Nö.

Diese Entscheidung ist natürlich richtig. Unter Schützenhilfe des OLG Hamm wird die Reichweite der Störerhaftung nun ein wenig zurechtgestutzt. Das Interessante an dieser Entscheidung ist, dass es in der Praxis nun häufig der Fall sein wird, dass die Kanzlei Rasch auf Seiten vortragen wird, dass sich vielleicht Dritte über das W-lan Zugriff verschafft haben. Ein Vortrag der traditionell eher von Seiten der Abgemahnten kam, weil diese sich den Vorwurf eben nicht erklären können. Ich selber versuche gerade die Möglichkeit des Einhackens in das W-lan am LG Köln als atypischen Geschehensablauf darzustellen, welcher einer Täterschaftvermutung widerspricht (so übrigens auch das BGH in Sommer unseres Lebens ), mal schauen was die Richter hier entscheiden
Nun wird die Kanzlei Rasch in zukünftigen Verfahren ausführlich vortragen müssen, dass sich vielleicht Dritte in das W-lan gehackt haben, um eine Störerhaftung zu begründen. Das AG Frankfurt AZ 32 C 1572/12 (18) führt nämlich aus:

Dabei ist die Frage der Verschlüsselung des Anschlusses unerheblich. Zwar hat die Klägerin bestritten, dass die Beklagte ihren Anschluss ordnungsgemäß verschlüsselt hat. Jedoch hat die Klägerin insbesondere in ihrem letzten Schriftsatz nicht dezidiert die Behauptung aufgestellt, ein unbekannter Dritter habe den Anschluss missbraucht. Vielmehr haben sich die Parteien im Folgenden ausschließlich damit beschäftigt, was gelten würde, wenn der Ehemann der Beklagten die Rechtsverletzung begangen hätte. In Bezug auf ihn trifft die Beklagte allerdings keine Verkehrssicherungspflicht. Vor dem Hintergrund des gesetzlich geregelten Verhältnisses zwischen Ehegatten ist eine solche gegenseitige Überwachung jedenfalls unzumutbar. Das gilt auch, wenn bereits — wie hier nach dem Vortrag der Klägerin — Anhaltspunkte für vorherige Rechtsverletzungen bestehen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) betrifft einen Fall, in dem es keine vorherigen Anhaltspunkte gab. Insoweit lässt sich zum Urteil zwar entnehmen, dass nach Ansicht des dort erkennenden Gerichts bei konkreten Anhaltspunkten eine andere Bewertung geboten sein dürfte, jedoch sind diese Ausführungen nicht tragend (ebenfalls der Sache nach nur obiter: OLG Köln vorn 16.05.2012, Az. 6 U 239/11). Überdies enthält das Urteil aus genau diesem Grund auch keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Überwachung von Ehegatten und minderjährigen bzw. erwachsenen Kindern nach anderen Grundsätzen zu bewerten ist, was die Zumutbarkeit anbelangt. Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.05.2006 (Az. 11 U 45/05) ist ähnlich einzuordnen. Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 12/08) beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass keinerlei Kosten und Probleme damit verbunden sind, dem Ehepartner ein eigenes eBay-Konto zuzuordnen. Diese Erwägungen sind auf einen Telefonanschluss nicht übertragbar.Das Gericht schließt sich vor diesem Hinter¬grund den Erwägungen des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 24.03.2011 (Az.) an. Das OLG hat insbesondere ausgeführt:

  • „Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Intemetanschluss verfügt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsamen begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Intemetproviders ist. Insofern gelten die Erwägungen, die zur Einordnung des Abschlusses eines Telefondienstvertrages als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 BGB geführt haben (vgl. BGH NJW 2004, 1593), entsprechend. Ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren lässt, ist zumindest zweifelhaft und kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden.“

Dabei‘ handelt es sich zwar nur um Erwägungen aus einem Prozesskostenhilfeverfahren, sodass sie nicht als abschließend anzusehen sind (der Sache — indes wie bereits ausgeführt unter nicht tragender Beschränkung auf Fälle ohne vorherige Anhaltspunkte — ebenso die nachfolgende Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012). Die Argumente gegen eine solche Überwachungspflicht macht sich das Gericht dessen ungeachtet zu Eigen und erstreckt sie auch auf den hiesigen Fall. Die vorangegangene Abmahnung führt nicht da¬zu, dass Maßnahmen und Verhaltensweisen, die aus grundsätzlichen Erwägungen heraus unzumutbar ist, auf einmal zumutbar werden. Soweit in der Literatur (Fromm/Nordemann/J. B Närdemann, UrhG, 10. A. 2008, § 97 Rn. 172) vertreten wird, dass gegen dieses Ergebnis der Umstand spreche, dass Ehegatten sogar strafrechtlich als Garanten betrachtet werden, so liegt darin entweder eine Verkennung der Rechtsent¬wicklung (s. nur für die heute g. h. M. Fischer, StGB, 59. A. 2012, § 13 Rn. 14 m. w. N.) oder (wahrscheinlicher, denn Nordemann weist auf BGH NJW 2003, 3212 hin) ein Übersehen des grundlegenden Unterschieds zwischen (im Strafrecht zwischen Eheleuten bestehenden) Schutzpflichten und (im Strafrecht zwischen Eheleuten nach heute einhelliger Ansicht nicht bestehenden Überwachungspflichten bzw. zwischen Beschützer- und Uberwachergarant. Das Gericht verkennt nicht, dass das Strafrecht aus naheliegenden Gründen häufig strengere Anforderungen an eine Verantwortlichkeit stellt als das Zivilrecht. Die Überlegungen, mit denen im Strafrecht eine solche Garantenstellung abgelehnt wird, speisen sich aber nicht aus der Funktion des Strafrechts als ultima ratio, sondern sind allgemeingültig: „Ein Ehegatte hat weder die Pflicht noch das Recht, die Lebensführung des anderen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus zu beeinflussen oder zu beaufsichtigen.“(Schönke/Schröder/Stree/Bosch, StGB, 28. A. 2010, § 13 Rn. 21a). Dies kann nicht durch das — gleichwohl nachvollziehbare — Interesse an einer effektiveren Rechtsverfolgung überspielt werden.“

Wenn sich also Dritte Zugriff verschafft hätten, dann wäre wieder die Störerhaftung zum Einsatz gekommen, weil dies aber von der Kanzlei Rasch nicht (vertieft) vorgetragen wurde, ging Universal leer aus. Ich such mir auf jeden Fall aus den alten Rasch Schriftsätzen schon einmal die Argumente zusammen, warum es abwegig ist, dass sich Dritte Zugriff verschafft haben. Natürlich gibt es noch Unterschiede im Sachvortrag was die Verschlüsselung selber angeht, aber das Ganze entbehrt nicht einer gewissen Ironie.

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