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Vor und nach dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Eine Bestandsaufnahme

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Wer aktuell google bemüht, findet eine Vielzahl von Beiträgen zu der Frage welche Streitwerte aktuell diskutiert werden. Einige Beiträge sind gut gemeint, andere Werbung und die dritten sind wohl von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine realistisches Bild der Gegenwart und Zukunkt vermag aber kein Beitrag abzubilden, aber lieber Rechtsfreund fürchten Sie sich nicht, die Antworten zu den Streitwerten, dem Amtsgericht Hamburg und den ganzen Rest gibt es jetzt:

A. Vor Inkrafttreten

1. Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
Eine erstarkende Auffassung unter Hamburger Amtsrichtern lehnt den fliegenden Gerichtsstand mit durchaus beachtlichen Gründen ab. Das LG Hamburg hat aber in keiner der jüngsten Entscheidungen angedeutet, am fliegenden Gerichtsstand zu zweifeln. Es wird also einige Prozessurteile geben, aber letztlich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die bisher am Hamburger Amtsgericht eingereichten Verfahren auch dort verhandelt werden werden.

2.Streitwert
Das Amtsgericht Hamburg hat in Beschlüssen und Urteilen die bisherigen Streitwerte im Immaterialgüterrecht auf 3.000,00 EUR bzw. 1.000,00 EUR herabgesetzt. Ein Beschluss betrifft auch Filesharing. Nachdem aber eine Kammer des LG Hamburg nicht einmal bei einem Bootleg von dem 10.000,00 ER laut (Beschl. v. 13.09.2013 – Az.: 308 S 15/13) abzuweichen gedenkt:

„…die Kammer weist darauf hin, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten gedenkt und einen Streitwert von EUR 10.000,- für das Angebot eines Bootlegs bei eBay durch einen privaten Händler für angemessen erachtet…“

ist es unwahrscheinlich, dass sich die erstarkende massive Streitwertreduzierung durchsetzen wird. Allerdings gibt es Streitwertreduzierungen dergestallt, dass die Kläger klar und umfassend zu ihrem wirtschaftlichen Interesse vortragen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm setzte mit Beschluss vom 11.06.2013 (Az. I-22 W 42/13) den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.000 € herab und berief sich auf  Rechtsprechung anderer OLGs vgl.  OLG Düsseldorf vom 04.02.2013 Az. I-20 W 68/12 und.  OLG Frankfurt am Main vom 21.10.2010 Az. 11 U 52/07).

Der Unterlassungsstreitwert für Täter ist höher als für Störer.

3. Schadensersatz
Beim Schadensersatz wird es entsprechende Reduzierungen geben. Derzeit werden Summen zwischen 200,00 EUR und 500,00 EUR je nach Werk diskutiert. Pornos und einzelnde Songs sind im unteren Drittel zu finden, „teure“ Filme Computerspiele und Alben eher im oberen Drittel.

B. Nach Inkrafttreten

Der fliegende Gerichtsstand fällt weg, Streitwert und Schadensersatz s.o. unter 2) und 3). Nach meiner Einschätzung kommt allenfalls noch  ein wenig mehr Bewegung in die Streitwerte und Schadensersatzsummen mehr aber eben auch nicht.

Fazit:
Es gibt eine grundsätzliche Kurskorrektur, die dem Einzelnen zu Gute kommt und die auch längst überfällig war, ein erdrutschartiger Wechsel wie oftmals gern suggeriert, wird aber nicht kommen. Auch nicht nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken.

httpv://www.youtube.com/watch?v=_aNnDOUH2Pk

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