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Die GüFA Problematik: Aktivlegitimation und Schadensersatzansprüche in Tauschbörsen hinfällig?

Von
GüFA und Filesharing

Derzeit werden eine Vielzahl von Klagen eingereicht, die folgenden Vorwurf zum Gegenstand haben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass über seinen Anschluss ein pornografisches Werk verbreitet wurde. Mit der Klage werden Schadensersatzansprüche von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR geltend gemacht, sowie die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von regelmäßig über 550,00 EUR.

Aktivlegitimation und GüFA

Viele Fragen werden dazu in den Entscheidungen und Aufsätzen diskutiert. Eine Frage wird aber kaum bis nie erörtert, namentlich ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und Schadensersatzansprüche geltend machen kann, obwohl die Klägerin Rechte an die GüFA übertragen hat. Dies kann der Beklagte an dem Cover ersehen, welches der Klage regelmäßg beigefügt ist. Wenn nämlich auf diesem Cover das GüFA Logo abgebildet ist – was so meine Lesart der Eigenbeschreibung der GüFA bei sehr vielen Werken der Fall ist –

„Das Repertoire der GÜFA besteht überwiegend aus erotischen Filmprogrammen und deckt rund 95 % des im deutschen Markt erhältlichen Angebotes ab.“ [Zitat von der Homepage der GüFA]

ist sowohl die Aktivlegitimation als auch die Möglichkeit des Rechteinhabers noch Schadenseratzsprüche geltend zu machen deswegen angreifbar, weil sich die GüFA von ihren Mitgliedern regelmäßig sehr weitgehende Rechte einräumen lässt.

Beispielhaft soll dazu aus einem Mustervertrag der GüFA eines Filmherstellers zitiert werden.

Der Rechteinhaber überträgt hiermit der GÜFA als Treuhänderin für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz [es folgen mehrere dutzend weitere Länder] […]
1.8 das Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von digitalisierten Filmwerken und Laufbildern für Online Nutzungen (die öffentliche Zugänglichkeitsmachung in der Weise, dass Angehörige der Öffentlichkeit an einem von diesen individuell gewählten Ort und zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang zu diesen Filmen und Laufbildern haben).
Rechte, die durch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen und erwachsen, soweit sie den Rechten in 1.1 bis 1.8 entsprechen.
Der Rechtsinhaber garantiert den Bestand und wirksamen Übergang der übertragenen Rechte und verpflichtet sich, sich jeder eigenen Wahrnehmung dieser Rechte zu enthalten [Fettung durch den Verfasser].

Diese hier übertragenen Rechte entsprechen nach meinem Dafürhalten dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des 19 a UrhG. Wenn die GüFA diese Rechte im Sinne des § 2  „im eigenen Namen ausüben darf“, bzw. diese Rechte an die GüFA übertragen wurden, verbleiben keine Rechte bei den Klägern. Die Klagen sind danach bereits mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Natürlich wäre es denkbar, dass die Rechteinhaber im Einzelfall andere Verträge geschlossen haben – aber dann müssten die Kläger diese Verträge vorlegen, damit sie entsprechend geprüft werden können.

Dieser von den Anwälten der Kanzlei Dr. Wachs entwickelte Argumentation wird sowohl von den Gerichten in Hamburg also auch in München immer mehr Gehör geschenkt, richterliche Hinweise der Beachtlichkeit dieser Argumentation liegen uns bereits vor, wir erwarten nun bald auch die ersten Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Diese Argumentation kann und wird der Klagewelle der Porno-Industrie deutlich verlangsamen. Wir werden hierzu noch vertieft weiter schreiben, nach unserem Dafürhalten ist diese Argumentation ein Breitschwert.

Verträge der GüFA sichern

Ein paar Worte in eigener Sache: Wir empfehlen Interessierten sich die Musterverträge der GüFA zu sichern, solange diese noch öffentlich zugänglich sind. Das könnte sich schnell ändern. Wir rechnen damit, dass auch unser Artikel aufgrund seiner Brisanz erheblichen Wirbel auslösen wird und auch angegriffen werden wird. Um die Auffindbarkeit dieses Artikels zu gewährleisten, können Interessierte gern auf diesen Artikel verlinken. Am Sonntag erfolgt ein deutlich detailierterer Aufsatz mit einigen Zitaten aus richterlichen Hinweisen. Besonders freuen würden wir uns, wenn Kollegen, welche diese Argumentation  übernehmen, diesen Artikel ebenfalls in der Berichterstattung benennen.

 

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