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Dallas Buyers Club Abmahnung durch Fareds

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Der Film „Dallas Buyers Club“ wird im Auftrag der Produzentin Dallas Buyers Club, LLC (Prouzentin) abgemahnt.

Wer mahnt den Film Dallas Buyers Club ab?

Ich hatte bereits in einem anderen Artikel beschrieben, dass es keineswegs atypisch ist, für die Produktion eines Films oder einer Serie eine eigene Gesellschaft zu gründen. Eine Haftungsbeschränkung auf eine Gesellschaft mit beschränktem Kapital scheint bei der Vielzahl an möglichen Problemem auch sinnvoll. Was mir unbekannt ist, ist was mit der Gesellschaft geschieht, wenn der Film beendet ist. Es wäre nach meiner Meinung wirtschaftlich logisch, dass die Dallas Buyers LLC, die ihr zustehenden Rechte (oder Teile davon) an dem Film nach erfolgter Produktion an eine andere Gesellschaft überträgt. Das ist derzeit reine Spekualtion von meiner Seite, hierzu wird auf jeden Fall mit der Kanzlei Fareds zu kommunizieren sein.

Reichweite der Ansprüche begrenzt?

Selbst wenn eine umfassende Rechteübetragung stattgefunden hat, ändert dies aber wohl nichts an den Verbotsrechten, also dem Unterlassungsanspruch und damit auch an der Verpflichtung des Verletzers eine Unterlassungserklärung abzugeben und die anwaltlichen Kosten zu erstatten. Ob Schadensersatz zu leisten ist, steht dagegen auf einem anderen Blatt.

Was fordert Fareds?

Hinsichtlich der Erstattung der Anwaltskosten argrumentiert die Kanzlei Fareds in der Dallas Buyers Club Abmahnung, dass die „gemäß 97a Abs. 3 UrhG neu eingeführte Begrenzung des Gegenstandswerts in Höhe von 1.000,00 unter den besonderen Umständen des voliegenden Falls“ unbillig sei. Die Argumentation fußt auf zwei Ansätzen namentlich der Werksqualität und der Verwertungsphase. Nach meiner Meinung kann es nicht darauf ankommen, ob der Film „künstlerisch besonders hochwertig“ ist. Diese Unterscheidung ist dem Urheberrecht fremd, entweder ein Werk genießt Schutz oder nicht. Oscar Anwärter genießen nicht ein „bischen mehr“  Schutz. Der Hinweis auf die Verwertungsphase ist dagegen schon bemerkenswerter. Nach meiner Meinung würde ein sog Pre Release also die Verbreitung eines Films bevor er in den Kinos lief (geschehen bei Star Wars Episode 1) oder bei einer Serie bevor er im Fernsehen (Mentalist  Red John) ausgestrahlt wurde. Die letzte Folge des Mentalist „Red John Handlungsbogens“ konnte heruntergeladen werden, bevor sie im amerikanischen Fernshenen lief.
Nichts von alledem ist auf die vorliegende Abmahnung anzuwenden, denn der Film Dallas Buyers Club lief bereits in den Kinos und ist in Amerika bereits auf DVD und BluRay veröffentlich worden. Daher ist nach meiner Meinung der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR zu begrenzen.

Was tun fragt der Abgemahnte?

Aus oben Genanntem ist der von der Kanzlei Fareds in der Dallas Buyers Club geforderte  Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,00 EUR – vorbehaltlich einer vertieften Prüfung des Einzelfalls – kein besonders gutes Vergleichsangebot. Mein Rat ist daher, dass Sie sich hier anwaltlich vertreten lassen. Dies ist schon deswegen ratsam, weil der Fareds Abmahnung (Stand 1. Quartal 2014) keine Unterlassungserklärung beiliegt. Ferner ist zu klären, ob die Abmahnung wirksam ist.

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