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Google, Datenschutz, Recht auf Vergessen…. und die Rechte Dritter?

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Derzeit wird sehr viel über das EuGH Urteil und die Möglichkeit personenbezogene Daten aus den Google Ergebnis- oder Trefferlisten entfernen zu lassen berichtet. Die Entscheidung des EuGH wird uns in unserer täglichen Praxis fraglos helfen und doch bleiben mir auch nach längerem Überlegen erhebliche Zweifel, wie der EuGH zu verstehen ist.

Vordrucke zur Löschung aus dem Internet

Im Internet finden sich jetzt zum Beispiel von Anwaltskanzleien und Verbraucherverbänden Vordrucke, mit denen Google aufgefordert werden soll, Seiten mit personenbezogenen Daten aus den Suchergebnissen zu löschen. Eine zentrale Frage, die sich mir stellt,  ist die Reichweite des Anspruchs. Die zeitnah im Internet verfügbaren Vordrucke proklamieren nach meiner Lesart eine umfassende Löschungspflicht der betreffenden Internetseite aus allen Ergebnislisten, teilweise wird nicht einmal ersichtlich zwischen der Hauptseite (surface link) und Unterseite (deep link) differenziert. Nicht  ersichtlich ist für mich aus der Entscheidung des EuGH inwieweit die wirtschaftlichen Interessen Dritter namentlich der Seitenbetreiber weiter in Google gefunden zu werden und damit Traffic zu generieren angemessen berücksichtigt worden sind. Auch andere auf der Seite genannten Personen könnten eine Interesse haben, dass der Beitrag bei „google“ auffindbar bleibt.

Missbrauchsgefahr und Rechte Dritter

Völlig abgesehen von der naheliegenden Missbrauchsgefahr, Seiten von Wettbewerbern massivst zu schwächen, scheint mir eine Einschränkung tatsächlich geboten. Denkbar wäre es nach meiner Meinung zu fordern, dass nur bei der Namensnennung oder identifizierbaren Suchbegriffen die Unterseite aus den Suchergebnissen zu entfernen ist. Also zum Beispiel in dem bei „Max Müller“ nicht mehr die Seite des  „1. Herren TUS Example“ mit der Spielerliste von vor 7 Jahren  auftaucht, während bei der Suche nach „Martin Mustermann“, der auch auf der Seite des „1. Herren TUS Example“  genannt wurde, weiter die „1. Herren des Tus Example“ in den google Suchergebnissen auftaucht. Dies kann durchaus im Interesse von „Martin Mustermann“ zu sein, der vielleicht auf seine sportliche Vergangenheit besonders stolz ist.

Lösungsvorschlag vereinbar mit EuGH Rechtsprechung?

Diese Lösung scheint mir bei einer strengeren Lesart der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und aus dem Gesamtkontext der Entscheidung durchaus vertretbar. Siehe dazu auch unseren Formulierungsvorschlag. Die Verarbeitung der personenbeogenen Daten beginnt mit dem Suchvorgang unter identifizierbaren Suchbegriffen. Über Anmerkungen  von Richtern, Anwälten und auch interessierten Nicht-Juristen gern per E-Mail an info@dr-wachs.de würde ich mich sehr freuen.

PS: Die Diskussion kann auch auf google+ geführt werden; die Seite scheint mir das richtige Forum für diesen Fragekomplex. Mein Profil gibt es hier.

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