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Freifunker erheben Negative Feststellungsklage gegen Waldorf Frommer

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Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sehen sich derzeit einer vorbereiteten negativen Feststellungsklage der Freifunker ausgesetzt. Die Klageschrift wurde hier veröffentlicht. Hauptargument der Freifunker ist das Haftungsprivileg aus dem TMG, welche das Amtsgericht Hamburg in einer von uns herbeigeführten Entscheidung vom AG Hamburg Urteil vom 10. Juni 2014 – Az. 25b C 431/13 bei einem Hotelbetreiber als gegeben ansah. Die dortigen Ausführungen sind ein Herzstück der negativen Feststellungklage.

„1. Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vor genommen wurde, ist der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf ihn Anwendung findet § 8 TMG greift für Dienstanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Der Beklagte, der sämtlichen Hotelgästen die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sogenannter Access Provider hierzu. Auch wenn die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 8 TMG auf WLAN Betreiber (privat alsauch gewerblich) bisher nicht erkennbar thematisiert hat, ist der herrschenden Literaturaufassung in diesem Punkt zu folgen (vgl. Mantz, GRUR-RR
2013,497 m.w.N.; sowie Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75 m.w.N.). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG sind Dienstanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern die die Übermittlung nicht veranlasst den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt, die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben und nicht kollusiv mit dem Nutzer zusammengearbeitet haben. Unstreitig ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 8 TMG einschlägig.“

Ob diese Ausführungen auf offene W-lan Netze wirklich 1:1 übertragen werden können, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH, Sommer unsere Lebens auch dann fraglich, wenn man die neuerliche Auslegung des TMG in Betracht zieht.

Nach meiner Kenntnis hat sich nur  Amtsgericht Hamburg vom 17.4.2014, AZ 20a C 341/13 seit dem BGH mit einem dem Freifunk am Ehesten vergleichbaren Fall beschäftigt. In dieser Entscheidung, die von uns auf Seiten des Streithelfers, begleitet wurde und zur Klageabweisung führte, hat das Amtsgericht Hamburg, aaO ausgeführt:

„Eine Störerhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Daehne mö-licherweise an den Telekom-Router der Beklagten einen unverschlüsselten Fon-Router angeschlossen hat, über den eine Vielzahl von Personen ohne Eingabe eines Passwortes den Internetanschluss der Beklagten hätten nutzen können. Dabei kann dahinstehen, ob es einen solchen Fon-Router gab und die Beklagte Kenntnis von diesem (möglichen) Hotspot hatte bzw. hätte haben müssen und sie daher erhöhte Kontroll-, Überwachungs- und Belehrungs-pflichten trafen. Denn es ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation gleichermaßen möglich, dass der Zeugen […] die Rechtsverletzung begangen hat. Für die (mögliche) Rechtsverletzung durch den Zeugen […] besteht jedoch keine Störerhaftung der Beklagten (s.o.). Sofern die Klägerin eine Störerhaftung aus dem Vortrag zur Fon-Mitgliedschaft hät-te herleiten wollen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung der Beklagten begründet (LG Köln, a.a.O.). Insofern fehlt es jedenfalls an dem klägerischen Beweis der Kausalität. Diese Beweis ist nur dann erbracht, wenn feststeht, dass eine (mögliche) Pflichtverletzung bezüglich des (vermeintlichen) Fon-Hotspots für die Urheberrechtsverletzung kausal geworden ist, d.h. nicht der Zeuge […], sondern ein Nutzer des unverschlüsselten Hotspots, die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Einen solchen Kausalverlauf hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch bewiesen.“

Es folgte also keine Auseinandersetzung mit den Haftungsprivileg des TMG, dies musste im konkreten Fall zwar nicht entschieden werden, weil die  Klage nach Auffassung des Amtsgerichts auch so abweisungsreif war, möglicherweise kommt es auf diese Fragen aber im Rahmen einer möglichen Berufungsverhandlung an.

Fazit: Die negative Feststellungsklage ist sicherlich nicht chancenlos, dennoch stellt der BGH mit der Sommer unser Lebens-Entscheidung eine gewichtige Hürde dar, ob diese tatsächlich in der ersten Instanz genommen werden kann, bezweifele ich. Möglicherweise bekommen die Freifunker aber von der Politik Schützenhilfe, als dort starke Bemühungen erkennbar sind, die Betreiber von W-lan Hot Spots zu entlasten, was auch den Freifunkern zu Gunste kommen sollte.

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