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Klageabweisung AG Leipzig AZ 102 C 6259/13: Keine Haftung ohne Zugriff

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Das Amtsgericht Leipzig AZ 102 C 6259/13 hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anschlussinhaber, der das Internet (bzw. den Internetzugang) nicht nutzt, sondern das Internet zu hause ausschließlich für seine Freundin angeschafft hat, für eine behauptete Rechtsverletzung über dessen Internetanschluss in Anspruch genommen werden kann. Zur Freude des Beklagten – unseren Mandanten – hat das Gericht dies am 8.10.2014 verneint. Das Ergebnis kannn als „keine Haftung ohne Zugriff“ zusammengefasst werden.

Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Geklagt hatte Universal vertreten durch die Kanzlei Rasch auf eine Zahlung von insgesamt 3897,80 EUR (davon 2.500,00 EUR Schadensersatz, der Rest Anwaltskosten). Das AG Leipzig  hatte die Klage abwiesen und dazu u.a.  ausgeführt:

Demzufolge war der Laptop […] der einzige im Haushalt befindliche Computer über den das Internet genutzt werden konnte. Diesen Laptop benutzte jedoch die Zeugin ausschließlich allein und das Gerät war in Abwesenheit der Zeugin nicht in der Wohnung verblieben. Die lnternetnutzung des Beklagten erfolgte somit ausschließlich am Arbeitsplatz oder bei den Eltern des Beklagten, nicht hingegen im eigenen Haushalt und somit nicht über den streitgegenständlichen Internetanschluss, für welchen die Klägerin den Rechtsverstoß ermittelt hat.
Die alternative Täterschaft einer anderen Person konnte durch die Beweisaufnahme nicht belegt werden. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Beklagte den behaupteten Rechtsverstoß nicht begangen hat. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des Beklagten als Partei.
Diese Aussagen sind für das Gericht auch hinreichend glaubwürdig und plausibel, auch im Zusammenhang mit der Bestätigung des Beklagten über seine berufliche Tätigkeit. Der Beklagte hatte auch, ebenso wie die Zeugin, eine ausreichende Erinnerung, nicht hingegen eine auffallend detaillierte Erinnerung, die eine Absprache zwischen den Zeugen und somit eine Falschaussage naheliegend erscheinen ließe.
Selbst wenn, was für das Gericht nicht feststeht, der Beklagte gelegentlich das Internet nutzen sollte, ergibt sich hieraus kein zwingender Schluss daraus, dass der Beklagte auch Filesharingsysteme nutzt. Die Angaben sind für das Gericht hinreichend glaubwürdig, auch im Hinblick darauf, dass die Zeugin notwendiger Weise nicht sämtliche Handlungen des Beklagten über einen Zeitraum von 24 Stunden pro Tag überwachen kann. Im wesentlichen hat die Zeugin jedoch ausgesagt, dass sie einen Überblick über die allgemeinen Tätigkeiten des Beklagten hat und eine Computernutzung des Beklagten dabei nicht festzustellen war. Bei einer regelmäßigen Tauschbörsennutzung durch den Beklagten, wobei die Klägerin bereits im hiesigen Verfahren drei festgestellte Verstöße behauptet, ist davon auszugehen, dass dies der Zeugin auch aufgefallen wäre und eine solche Tätigkeit der Beklagte nicht vollständig unbeobachtet und unbemerkt ausführen könnte, zumal der Beklagte selbst über keinen eigenen, nur von ihm selbst genutzten Computer verfügt. Bei der Nutzung von Tauschbörsensysteme über einen Computer, der zugleich von anderen Hausbewohnern genutzt wird, wäre dies ebenfalls aufgefallen. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich für das Gericht somit, dass die Nutzung von Internetmusiktauschbörsen für den Beklagten auszuschließen ist, so dass der Beklagte auch als Täter der behaupteten Rechtsverstöße nicht in Betracht kommt. Die tatsächliche Vermutung der Klägerin für die Begehung der Rechtsverstöße durch den Beklagten als Anschlussinhaber ist damit erschüttert.
Der Beklagte muss im Rahmen seiner Beweislast jedoch nicht die Tatbegehung durch einen Dritten beweisen.
Die Klage war daher abzuweisen. Auch ein Anspruch der Klägerin aus einer Störerhaftung gegenüber dem Beklagten für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht nicht. Die Beweisaufnahme hat einen konkreten Täter der Rechtsverletzung nicht ergeben, so dass diesbezüglich auch keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Überwachung des Internetanschlusses gegenüber einer dritten Person seitens des Beklagten festzustellen sind.

Fazit und Stellungnahme:

Eine schöne und überzeugende Begründung, die das Amtsgericht Leipzig hier vorgetragen hat. Offen gestanden war das Urteil ein wenig überraschend für uns. Weniger inhaltlich als dass es überhaupt zum einem Urteil kam. In einer Vielzahl von durch uns betreuten Rechtsstreiten sowohl vor verschiedenen Landgerichten als auch Amtsgerichten hat die Kanzlei Rasch, wenn es erkennbar war, dass das Gericht zum Vorteil unserer Mandanten entscheiden würde, entweder die Klage zurückgenommen oder Verzicht erklärt. Die (ärgerliche) Folge war, dass die Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu Papier gebracht wurde. Denn auch bei einem Verzichtsurteil – was das Spiegelbild des Anerkenntnisses ist – gibt es keine Gründe. Vielleicht hat die Kanzlei Rasch in dem hier entschiedenen Fall vor, für Ihre Mandanten in Berufung zu gehen, wir sind gespannt.

UPDATE: Das Urteil wurde rechtskräftig.

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