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OLG Hamburg v. 22.01.2015 – Az.: 5 U 271/11: Einschränkung der Unterlassungserklärung

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Das OLG Hamburg hat sich mit Urteil v. 22.01.2015 – Az.: 5 U 271/11 mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine Unterlassungserklärung, die „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ abgegeben wird,  die Wiederholungsgefahr sicher ausräumt. Diese verneinte das OLG Hamburg, aaO mit den Worten:

bbb. Diese Unterlassungserklärung vom […] lässt indes nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, ob die Beklagten sich (nunmehr) auch für die Zukunft unbedingt an der von ihnen übernommenen Verpflichtung, […] festhalten lassen wollen. Die insoweit bestehenden Unklarheiten haben die Beklagten auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht ausgeräumt. Dementsprechend hatte die Klägerin keine Veranlassung, den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt zu erklären, sondern durfte weiterhin ihr Rechtsschutzziel einer gerichtlichen Verurteilung der Beklagten verfolgen.

(1) Die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren. Deshalb bedurfte diese Unterlassungsverpflichtungserklärung noch einer Klarstellung durch die Beklagten.

Das Gericht erkannte in der Formulierung „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ als nicht eindeutig. Hinzu kam, dass durch außergerichtliches und gerichtliches Verhalten Zweifel am Rechtsbindungswillen bestanden, welche die Unterlassungsschuldnerin nicht ausgeräumt hatte.

Stellugnnahme:

Absolut zwingend finde ich die Argumentation des Gerichts zur Einschränkung der Unterlassungserklärung hier nicht. Was höchstrichterliche Rechtssprechung ist, kann wohl durch Auslegung ermittelt werden und die Formulierung „eindeutige Klärung“ sollte auch Divergenzen zwischen BGH und EuGH klären lassen. Dies würde im Zweifel zum Nachteil des Unterlassungsschuldners aufgelöst, weil eben nicht eindeutig.

Mir schien diese Formulierung aber immer eher als überflüssig. Im Urheberrecht war ohnehin nie damit zu rechnen, dass Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung plötzlich Urheberrechtsverletzungen legitimiert, im Markenrecht ist soviel Auslegungssache, dass der Nutzen ebenfalls faktisch gering ist (die hier zitierte Entscheidung war u.a. markenrechtlicher Art) nur im Wettbewerbsrecht mag diese Formulierung eine praktische Bedeutung gehabt haben. Diese mag auch in leichter Abänderung dort fortbestehen, als die OLG Hambrug Entscheidung  auch davon beseelt ist, daass durch das außergerichtliche und gerichtliche Verhalten der Unterlassungsschuldnerin Zweifel am vorhandenen Rechtsbindungswillen genährt.

PS: Wer in den Kommentaren – ohne die Entscheidung gelesen zu haben – ein Vorschlag hinterlässt aus welcher Branche die Entscheidung stammt, kann neben Ruhm und Ehre eine ganz kleine Aufmerksamkeit abstauben. Bei mehreren Kommentaren entscheidet das Los. Kleiner Tipp: Es ist eine der im Internet besonders hart umkämpften Branchen und es handelt sich nicht um Lieferservices.

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