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AG Hamburg: keine Anwaltskosten ohne Freistellungsantrag

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Das Amtsgericht Hamburg, Az.: 31c C 423/14 hat am 6. Mai 2015 eine Klage auf Erstattung von Anwaltskosten und Schadensersatz abgewiesen. Obwohl das Urteil sich darauf gründet, dass die Klägerin nicht Freistellung sondern Zahlung begehrte, obwohl die Zahlung im Innenverhältnis noch nicht erfolgte, werden eine Vielzahl von iteressanten Punkte angesprochen, die sicher hier noch weiter vertieft werden sollen. Aber zunächst das Urteil im Volltext:

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 31c – durch […] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tabestand

Die Klägerin begehrt 400,- lizenzanalogen Schadensersatz und 555,60 EUR Abmahnkosten für eine behauptete Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten über eine sog. Internettauschbörse bezogen auf den Film: „[…]“. Die Klägerin behauptet, über den Internetanschluss des Beklagten sei am 29.11.2009 um […] Uhr über eine Internettauschbörse „eMule v0.49b“ der Film: „[…]“ Dritten Tauschbörsenteilnehmern widerrechtlich zugänglich gemacht worden. Die Klägerin habe den Beklagten als Anschlussinhaber ermittelt. Mit Schreiben vom 09.03.2010 ließ die Klägerin den Beklagten vorgerichtlich abmahnen und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte gab vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, Zahlungen erfolgten jedoch nicht.
Zur Rechteinhaberschaft trägt die Klägerin vor: Sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem File: „Niko – Ein Rentier hebt ab“.
Unstreitig ließ sich die Klägerin durch Lizenzvertrag v11.0 .2007 von der vormaligen Rechtinhaberin, der Ulysses GmbH, das ausschließliche Recht einräumen lassen, den Film –im deutschsprachigen Raum im Kino, auf DVD und im Internet zu vertreiben. Der streitgegenständliche Film wurde am 05.11.2009 erstmals kommerziell im Kino veröffentlicht. Das Budget für diesen Film betrug 6,1 Mio. USD.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 7.500,- EUR, mithin 555,60 EUR netto, zu. Eine „Erfolgsvereinbarung“ bestehe nicht. Weiter meint die Klägerin, ihr stünde ein lizenzanaloger Schadensersatzbetrag wegen des streitgegenständlichen Verstoßzeitpunkts in Höhe von 400,00 EUR zu.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenser¬satz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,- betragen soll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er selbst habe die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Den auf ihn angemeldeten Internetanschluss hätten neben ihm seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder (damals 12 Jahre und 8 Jahre alt) schon damals selbstständig nutzen können und auch genutzt. Es seien zum ermittelten Verstoßzeitpunkt insgesamt vier PCs über den Anschluss des Beklagten mit dem Internet verbunden gewesen. Der WLAN-Anschluss sei WPA ge-sichert gewesen mit dem auf dem Router vorgegebenen individuellen Passwort. Der Beklagte habe nach Erhalt der Abmahnung seine Ehefrau und die Kinder zu dem vorgeworfenen Verstoß befragt. Diese hätten mitgeteilt, sie seien es auch nicht gewesen. Der Beklagte habe ihnen vertraut. Er habe auf den PCs auch nicht den streitgegenständlichen Film gefunden.
Dennoch habe der Beklagte vorsorglich nach Erhalt der Abmahnung ohne Präjudiz der Sach- und Rechtslage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Beklagte behauptet weiter, das klägerische Ermittlungsergebnis beruhe entweder auf Grund einer falschen Angabe des Providers zur IP-Nummer oder der fehlerhaften Übermittlung des Anschlussinhabers. Der Beklagte bestreitet, dass der angegebene Hash-Wert den streitgegenständlichen Film betreffe und dass ein Herunterladen über seinen Anschluss überhaupt im Rahmen der Ermittlungen habe festgestellt werden können.
Der Beklagte meint, die Klägerin kann auch aus anderen Gründen keine Abmahnkosten ersetzt verlangen. Der Beklagte legt hierzu einen Mustervertrag als Anlage B1 vor, der zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten für Filesharing-Abmahnungen getroffen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Rechteinhaber nicht gegenüber den Rechtsanwälten zur Zahlung der Gebühren verpflichtet seien, sondern dass von den Rechtsanwälten vereinnahmte Zahlungen der Abgemahnten zwischen Rechteinhaber, Anwaltskanzleien und technischem Dienstleister aufgeteilt würden. Bei dieser Sachlage, wenn seitens der Rechteinhaber gar keine Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten nach dem RVG entstehe, bestehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch im Außenverhältnis.
Schließlich behauptet der Beklagte, der geltend gemachte lizenzanaloge Schadensersatzanspruch von 400,- € sei in keiner Weise nachzuvollziehen. Die DVD des streitgegenständlichen Films sei für 4,99 € im Handel zu erwerben. Der „Schaden“ würde dann das 80fache des Kauf¬preises umfassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Beklagten gern. § 141 ZPO als Partei angehört. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der Parteianhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann aus §§ 97a, 97 Abs. 2 UrhG vom Beklagten im hier vorliegenden Streitfall weder die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 €, noch lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 400,- € beanspruchen.
Es kann hier dahinstehen, ob der Beklagte als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung am 29.11.2009, 07:05 Uhr, haftet. Der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast dürfte der Be¬klagte durch sein Vorbringen im Rahmen seiner Parteianhörung hinreichend nachgekommen sein. Die Beweislast für die behauptete Täterschaft des Beklagten läge dann wieder bei der Klägerin. Beklagtenseits ist aber auch die Korrektheit der Ermittlung seines Anschlusses bei dem hier streitgegenständlichen einen Verstoßzeitpunkt bestritten worden. Auch insoweit hätte mit Beweislast der Klägerin weiter Beweis erhoben werden müssen.
Hierauf kommt es im Streitfall indes nicht an. Denn nach dem klägerischen Vorbringen auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2015 besteht in der hier vorliegenden Konstellation kein klägerischer Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten und lizenzanalogem Schadensersatz.
Bei den geltend gemachten Abmahnkosten handelt es sich um Aufwendungen, die einem Rechte-inhaber entstanden sein müssten. Nach dem hier anwendbaren § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. kommt im Außenverhältnis der Ersatz nur der erforderlichen Aufwendungen in Betracht, die dem Rechteinhaber für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen entstanden sind und weiter auch nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war.
Legt man dies zugrunde, kommt im vorliegenden Streitfall kein Ersatzanspruch im Außenverhältnis für die klägerische Abmahnung vom 09.03.2010 in Betracht.
Nach Klägervortrag sind die hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nach RVG gegenüber der Klägerin weder in Rechnung gestellt, noch bezahlt. Beklagtenseits ist dies hinreichend substantiiert bestritten worden. Trotz gerichtlicher Hinweise im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 ist die insoweit für das Entstehen des Aufwendungsersatzanspruchs darlegungs¬und beweisbelastete Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2015 dem nicht hinrei¬chend entgegen getreten. Es erfolgt nur Vorbringen der Rechtsansichten, dass es nicht darauf ankomme, ob in Rechnung gestellt oder bezahlt sei. Und es bestehe keine „Erfolgsvereinbarung“. Damit hat die Klägerin das Entstehen der hier geltend gemachten Aufwendungen von 555,60 € Abmahnkosten bei der Klägerin bereits nicht hinreichend dargetan.
Der Abmahnvorgang datiert vom 09.03.2010 und liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück. Nur Aufwendungen, die auch tatsächlich entstanden sind, können ersetzt verlangt werden. Beklagtenseits ist bestritten worden, dass die Klägerin tatsächlich die geltend gemachten Rechtsan-waltsgebühren auch bezahlen müsse. Der Beklagte hat zur Substantiierung seines Vorbringens einen Mustervertrag zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten für Filesharingabmahnungen vorgelegt als Anlage B1. Sieht man sich den Inhalt dieses Vertrages an, muss dies als substantiiertes Beklagtenbestreiten gewertet werden, wenngleich offen blieb, ob ein vergleichbarer Vertrag auch in der vorliegenden Konstellation besteht. Die Klägerin ist dem nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.
Das erkennende Gericht hat kürzlich (Urteil vom 28.01.2015, 31c C 422/14, nicht rechtskräftig und Urteil vom 18.03.2015, 31c C 449/12, nicht rechtskräftig) den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im Außenverhältnis verneint, wenn klägerseits nicht hinreichend dargetan wird, dass die Klägerin die Gebühren unabhängig von einem Prozesserfolg im Außenverhältnis auch tatsächlich zahlen müsse. Auch im hier vorliegenden Streitfall wird eine Bezahlung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten klägerseits schon nicht behauptet. Klägervortrag ist lediglich, die Klägerin sei nach dem RVG „verpflichtet“. Das ist auch zutreffend. Wenn dennoch – aufgrund von Absprachen – die Gebühren nicht von der Klägerin eingefordert werden, sind dies auch keine „Aufwendungen“, die § 97a UrhG meint und die im Außenverhältnis erstattet verlangt werden können. Das Gericht setzt sich hier nicht in Widerspruch zu seinen Entscheidungen vom 28.01.2015 (31c C 422/14, nicht rechtskräftig) und vom 18.03.2015 (31c C 449/12, nicht rechtskräftig) und weist auch hier die geltend gemachten Abmahnkosten ab. Zur Begründung wird noch Folgendes ausgeführt:
Es handelt sich der rechtlichen Natur nach um einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, 308 S 26/13). § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ist lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen. Dabei kön-nen nur die für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangt werden (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 97a Rn. 12).
Weil es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, setzt dieser voraus, dass die Kläge-rin die geltend gemachten Anwaltskosten auch bezahlt hat (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 12 Rn. 1.9.2 b; LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, 308 S 26/13). Dies be-hauptet die Klägerin hier bereits nicht.
Daraus folgt für das erkennende Gericht, dass das streitgegenständliche Abmahnschreiben vom 09.03.2010 und das dazugehörige Mandat bis heute nicht gegenüber der Klägerin abgerechnet worden ist, obwohl der Vorgang bereits mehr als fünf Jahre zurück liegt.
Das LG Leipzig hat hierzu mit Urteil vorn 05.06.2012 (5 0 4020/11, zitiert nach Juris) den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB verneint, weil der klagenden Partei über § 254 Abs. 2 BGB anzulasten sei, wenn sie sich gegen-über ihren Auftraggebern / Prozessbevollmächtigten nicht auf die Verjährungseinrede berufe. Im Verhältnis Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten ist ein Vergütungsanspruch für eine Ab-mahnung aus dem März 2010 gern. § 195 BGB mit Schluss des Jahres 2013 verjährt. Auf die Rechnungsstellung komme es nicht an, da gern. § 10 Abs. 1 S. 2 RVG der Lauf der Verjährungs-frist von der Mitteilung der Vergütungsberechnung unabhängig ist. Weiter hat das LG Leipzig (a.a.O.) ausgeführt, dass das Berufen auf die Verjährungseinrede für die klagende Partei auch bei offensichtlich fortdauernder Rechtsbeziehung zumutbar sei, da auch hier der Geschäftsbesorger gehalten sein kann, zeitnah Rechnung zu stellen und diese Vergütungsansprüche verjährungs¬hemmend zu verfolgen.
Das erkennende Gericht weiß hier nicht, welche Absprachen zwischen der hiesigen Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit drohender Verjährung getroffen worden sind. Dies kann aber auch dahingestellt bleiben, weil bei vorliegender Sachlage ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB von der insoweit darle-gungs- und beweispflichtigen Klägerin auch aus anderen Gründen nicht hinreichend dargetan ist. Es ist nämlich gar nicht klar und hinreichend klägerseits dargetan, welche „Aufwendungen“ der Klägerin denn überhaupt durch die streitgegenständliche Abmahnung vom 09.03.2010 entstanden sind. Wenn aber überhaupt nur der Klägerin Abmahnkosten in Rechnung gestellt werden, für die im Außenverhältnis auch der Abgemahnte verurteilt worden ist oder die dieser bezahlt, so sind dies keine „Aufwendungen“, die §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB meint. Der Auf¬wendungsersatzanspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB dient dazu, erforderliche Aufwendungen, die beim Rechteinhaber entstanden sind, vom Urheberrechtsverletzer ersetzt zu bekommen. Der klagenden Partei als Anspruchstellerin obliegt nach allgemeinen Be¬weislastgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast insoweit, ob und welche Aufwendungen bei ihr tatsächlich entstanden sind. Im vorliegenden Streitfall sind solche nach dem Klägervortrag aber bereits nicht hinreichend dargetan. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten eine anwaltli¬che Dienstleistung mit der Abmahnung vom 09.03.2010 erbracht. Jedoch ist klägerseits nicht hin¬reichend dargetan, ob die Klägerin die Kosten hierfür auch in jedem Falle jetzt noch, nach Ablauf der Verjährungsfrist, bezahlen müsse. Da die Klägerin für das Entstehen ihrer Aufwendungen i.S.d. §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist, ver¬mochte das Gericht bei der hier vorliegenden Sachlage keine „Aufwendungen“ als hinreichend dargetan ansehen. Daher bestand hier kein Anspruch aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683 S. 1, 670 BGB. Es bestand im vorliegenden Streitfall auch kein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG.
Vorliegend spielt eine Rolle, dass die hiesige Klägerin gemäß Lizenzvertrag Anlage K5 von der Fa. Ulysses GmbH […] Hamburg, an dem streitgegenständlichen Film Vertriebsrechte, Videorechte eingeräumt bekommen hat. Dies rechtfertigt jedenfalls, dass sich eine solche Rechteinhaberin mit Unterlassungsansprüchen gegen widerrechtliche Verletzungs¬handlungen zur Wehr setzen kann. Die Unterlassungsansprüche gehen jedoch weiter als die Berechtigung zum Verlangen von Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Hier ist zu fragen, ob die Klägerin denn überhaupt eine Lizenz für die streitgegenständliche Nutzungsart an Dritte hätte erteilen können, insbesondere mit Blick auf ihren Lizenzgeber, die Fa. Ulysses GmbH. Nur dann ist die Berechnung als Schadensersatz nach der Lizenzanalogie gern. § 97 Abs. 2 UrhG möglich. Ausweislich des vorgelegten DVD-Covers Anlage K4 sind dort weitere Firmen genannt (universum film, MEDIA, IMAGION usw.). Das Verhältnis und die Rechtsbeziehungen dieser Firmen zueinander ist unklar. Gibt es jedoch mehrere Rechteinhaber, was hier bereits aufgrund des vorge¬legten Lizenzvertrags zwischen der Fa. Ulysses, Hamburg, und der Fa. Europool München, der hiesigen Klägerin, der Fall ist, kommt es darauf an, dass ein Rechtsverletzer im Ergebnis nicht mehr zu zahlen haben darf, als an Lizenzgeber und Lizenznehmer zusammen. Ein Lizenznehmer muss daher – auch beim begehrten Schadensersatz nach der Lizenzanalogie – sich entweder die Rechte vom Lizenzgeber abtreten lassen, oder in entsprechender Prozessstandschaft geltend machen, oder konkret darlegen, welcher Anteil auf ihn und welcher Anteil auf den Lizenzgeber oder weitere Rechteinhaber entfällt.
Denn die Fa. Ulysses GmbH, Hamburg, als Lizenzgeberin hätte wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ebenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen können, da deren Auswertungsrechte durch eine etwaige widerrechtliche Nutzung des Beklagten ebenfalls geschmälert wären (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 15.02.2013, 6 W 86/13). Da die Klägerin hier jedoch nur für sich klagt, ohne dass klar wird, welcher Anteil vom „Gesamtschaden“ auf sie entfällt und welcher auf die weiteren Rechteinhaber, ist eine Bezifferung, auch eines Mindestschadens über § 287 ZPO hier nicht möglich gewesen.
Mangels Begründetheit der Hauptforderungen bestehen auch keine Zinsansprüche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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