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Youtube: Equals Three darf Ausschnitte aus viralen Videos zeigen

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Eine interessante Entscheidung zu der Frage, ob Youtube Schaffende virale Videos in ihren eigenen Videos zeigen dürfen hat gerade ein amerikanisches Gericht (Uniteted States District Court am 13 Oktober 2015 Case No. 2:13-cv-09041-SVW-MAN) gefällt. Dabei ging es um einen Rechtsstreit zwischen dem Inhaber von Equals Three Ray William Jonson und Jukin Media.

Wer sind Equals Three und Junkin Media?

Ray William Jonson, der früher die von ihm geschaffene Youtube Sendung selber moderierte und mittlerweile den Stab an Robby Motz und aktuell an Kaja Martin weiterreichte, zeigt in seiner Youtube Sendung Equals Three Ausschnitte aus viralen Videos und nimmt diese zum Anlass sich mit dem Gezeigten spöttisch auseinanderzusetzen. Das hier eingebundene Video „Bear Thief“ war Teil des Rechtsstreits, Junkin Media berühmten sich die Rechte an dem Viralen Video „Edelweiss Bear Take out 2“:

Oft geschieht dies auch in der Form, dass als Pointe der gesamten Sendung die gezeigten Videos in einen thematischen Rahmen eingebunden werden. Das Ganze ist also eher mit Kalkofes Mattscheibe als mit Stefan Raabs Sendung „TV-Total“ vergleichbar. Junkin Media ist eine Firma, die sich die (ausschließlichen Nutzungs-) Rechte an viralen Videos abtreten lässt, um diese dann etwa auf Plattformen wie Youtube auszuwerten.

Worum ging es in dem Rechtsstreit zwischen Equals Three Ray William Jonson und Jukin Media?

In der Equals Three Sendung wurden verschiedene Videos gezeigt, an denen sich Jukin Media die Rechte berühmte und nach verschiedenen Copyright Claims bei youtube erhielt Jukin Media zumindest Teile der Monetarisierung der Equals Three Videos. In dem Rechtsstreit klagte Equals Three gegen Jukin Media, dass die Veröffentlichung unter Fair Use fiele (stark vereinfachte Darstellung).

Wie entschied das Gericht?

Das Uniteted States District Court,aaO  entschied durch Richter Stephen V. Wilson, dass von 18 Videos nur eines nicht unter Fair use falle. Gab also der der Klage von Equals Three überwiegend statt.
Das Gericht begründete das Fair use damit, dass mit den wiedergegebenen Ausschnitten aus den Youtube Videos inhaltliche Auseinandersetzungen erfolgte, die zu einer Neugestaltung führte (Sehr lesenswert ab S. 8 ff). Einige Überlegungen hier im Volltext:

Determining whether Equals Three’s episodes parody Jukin’s videos is a difficult and nuanced task. As pertains to this case, Jukin’s videos are typically short, “point-and-shoot” style depictions of events that actually happened. These events typically have an unplanned or spontaneous aspect to them—such as an attempted boat stunt failing or a child having an unexpected reaction to the news of his mother’s new pregnancy. Jukin asserts that its videos’ purpose is humor and entertainment. (Mot. 17.) It is difficult to say whether Equals Three’s episodes, which undisputedly use graphics and narration to tell jokes about the events depicted inthe videos, criticize these videos—which were themselves made to serve the purpose of humor and entertainment—or simply point out their inherent humor.
Nevertheless, even if Equals Three’s episodes are not parodies, the episodes comment upon or criticize Jukin’s videos. Equals Three’s episodes directly respond to and highlight humorous aspects of Jukin’s videos. The episodes do so via the host’s reactions to the videos, jokes, narration, costumes and graphics. The host’s narration does not simply recount what is shown in Jukin’s videos; instead the host makes comments about Jukin’s videos that highlight their ridiculousness by creating fictionalized narratives of how the events transpired, using similes, or by directly mocking the depicted events and people. Equals Three’s episodes also repeat portions of Jukin’s videos multiple times within the same segment.

Parallelen zur deutschen Rechtsprechung erkennbar?

Die Überlegungen des Gerichts haben mich beim Lesen sehr stark an die zwei unterschiedlichen BGH Entscheidung zur freien Benutzung BGH, Urteil v. 13.04.2000, Az. I ZR 282/97 – „Mattscheibe“ (Verwendung von Drittmaterial erlaubt) und BGH, Urteil v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05- „TV Total“ (Verwendung von Drittmaterial verboten) erinnert.

So führte der BGH, aaO – TV Total aus:

cc) Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist ein strenger Maßstab angebracht, wenn es – wie hier – um die Beurteilung einer unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder geht. Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder kann unter diesen Umständen anzunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist (BGH GRUR 2000, 703, 704 – Mattscheibe, m.w.N.).

dd) Die Revision macht geltend, der hier in Rede stehende Beitrag der Sendung „TV-Total“ wahre einen ausreichenden inneren Abstand zu dem übernommenen Interview aus der Sendung „Landparty in Hüttenberg“, weil er das benutzte „Spontan-Interview“ antithematisch behandele. Durch die Moderation des Beitrages werde die in der Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik aufgrund des der interviewten Passantin unterlaufenen Missverständnisses aufgedeckt und in satirisch-komödiantischer An- und Abmoderation offengelegt. Der Zuschauer werde auf die Absurditäten jenes Ausschnittes aufmerksam gemacht und zugleich auf die Unwahrscheinlichkeit hingewiesen, dass ein Sketchschreiber sich ein derartiges Interview erdacht haben könnte. Die Einbettung des verwendeten Originals innerhalb einer volkstümlichen Sendung werde damit in sein Gegenteil verkehrt und erhalte einen völlig neuen und eigenständigen Sinngehalt.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie stellt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene Würdigung entgegen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Moderator habe sich in seiner An- und Abmoderation zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt, diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik der gezeigten Szene hinzuweisen. Von einer Parodie könne nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz werde von dem Moderator in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie solle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage ist der notwendige innere Abstand zwischen der unverändert übernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch den Moderator nicht erkennbar. Der Moderator hat daher mit seinem Beitrag entgegen der Ansicht der Revision auch weder eine Medienkritik geleistet noch ein Kunstwerk geschaffen. Die Übernahme des Interviews ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht von § 24 Abs. 1 UrhG gedeckt.

Was ist Nachwuchsfilmemachern /Youtubern zu raten?

In einer immer kleiner werdenden Welt ist es keineswegs unwahrscheinlich, dass ein deutscher „Youtuber“ Bildfolgen auf seinem Youtube Channel zeigt, an denen eine amerikanische Firma wie Junkin Media die Rechte hat. Daher ist es sehr hilfreich zu wissen, dass die deutsche Rechtsprechung mit sehr ähnlichen Argumenten eine Verwendung Material an denen Dritte die Rechte haben bejaht.

Es ist anzuraten:

  1. Die gezeigte Szene so kurz wie möglich und so lang wie nötig zu halten;
  2. Es ist nicht ausreichend komische Szenen einfach aneinanderzureihen, vielmehr muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit jedem Beitrag erfolgen;
  3. Diese Auseinandersetzung muss erheblich sein, es sollte etwas neues geschaffen werden;
  4. In Kürze: Mach es wie Kalkhofe und nicht wie Raab.

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