SKW Schwarz Rechtsanwälte vertreten u.a. bedeutende Hersteller von Spielen und Videos. Sie zeigt an, dass sie deren rechtliche Interessen wahrnimmt und gegen urheberrechtliche begangenene Verletzungen an deren Werken vorgeht. In einer mir übersendeten Abmahnung von SKW Schwarz steht: „Unsere Mandantin ist Inhaberin der ausschließenden Rechte und vollumfassend und ausschließlich berechtigt und ermächtigt, die Rechte an dem hochwertigen Computerspiel (…) geltend zu machen.“ Die Kanzlei behauptet, dass der Angeschriebene diese Datei in sogenannten Internettauschbörsen öffentlich und illegal Dritten verfügbar gestellt haben soll.
Die Urheberrechtsverletzungen an folgenden Werken zu verfolgen, wurde die Kanzlei SKW Schwarz bereits beauftragt:
- ArcaniA – Gothic 4
- Auftrag Rache
- Buffalo Soldiers ´44 – Das Wunder von St. Anna
- City of Ember – Flucht aus der Dunkelheit
- Die Gilde 2 – Renaissance
- Die Kunst des negativen Denkens
- Doomsday – Tag der Rache
- Inside a Skinhead
- Lange Beine, kurze Lügen – und ein Fünkchen Wahrheit
- Max Manus
- Painkiller: Resurrection
- Paranormal Activity
- Raven Squad – Operation Hidden Dagger
- Cleaning
- Terminator Salvation
- Test Drive Unlimited
- The Witcher
- Veronika beschließt zu sterben
Um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden, erhebt die Kanzlei Anspruch auf Abgabe einer unterschriebenen und zurückgesendeten Unterlassungserklärung. In der beigefügten Unterlassungserklärung der SKW Schwarz Kanzlei heißt es wortgetreu: „es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der Worldwide Association of private Internet-Investigation-Companies (…) im Internet oder auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.“ Bei Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung, wäre eine „Vertragsstrafe i.H.v. Euro 5.100,00“ verwirkt. Des Weiteren fordert die Kanzlei einen Betrag von – in der mir vorgelegten Abmahnung – 320,00 EUR vom Abgemahnten, um die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.

