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BGH AZ I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010 und Tauschbörsen und Wlan

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Heute wurde der Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs AZ I ZR 121/08 vom 12. Mai 2010 – Sommer unseres Lebens zum Thema Tauschbörsenabmahnungen veröffentlicht. Im Ergebnis ist das Urteil eine große Enttäuschung. Zunächst möchte ich jedoch erst einmal die Grundrichtung herausarbeiten:

1. Keine täterschaftliche Haftung oder Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Täter, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat (entgegen BGHZ 180, 134 Halzband).

2. Jedoch strenge Störerhaftung bei unzureichend geschütztem W-lan

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann allerdings als Störer haften, wenn er seinen Prüfungspflichten/Überwachungspflichten über den Internetanschluss nicht nachkommt.

„Auch Privatpersonen, die einen WLAN Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden.“

Hinsichtlich der konkreten Maßnahmen hielt sich der BGH bedeckt, im konkreten Fall erkannte das Gericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, weil der Router nicht mit einem individualisierten Passwort versehen wurde, sondern die werkseitigen Einstellungen beibehalten wurden.

3. Keine Ausführung zur 100,00 EUR Deckelung

Anders als in der Pressemitteilung finden sich in der Entscheidung des BGH keinerlei Ausführungen zur 100,00 EUR Deckelung. Das ist höchst überraschend und in meinen Augen auch sehr enttäuschend. Jetzt bleibt es zu hoffen, dass die Vorinstanz, an welche zurückverwiesen wurde, den für Verbraucher sehr wichtigen Punkt der Kostendeckelung wieder aufgreift.

Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis die Gerichte erkennen, dass es nunmehr die Verbraucher und nicht die Rechteinhaber sind, die Schutz bedürfen.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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