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Google Einträge nach EuGH Entscheidung löschen lassen: Häufige Fragen

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Seit der Veröffentlichung des EuGH Urteils zu Suchmaschinen (Rechtssache C-131/12) wurden viele dutzend Anfragen zur Löschung von Ergebnissen aus der Suchmaschine an uns herangetragen. Am einfachsten ist es immer noch die Fragen in einem kurzen anwaltlichen Gespräch (kostenlose Ersteinschätzung) zu klären. Viele Geschädigte scheuen jedoch weitereinfach bei einem in der Materie kundigen Anwalt anzurufen. Daher haben wir häuig gestellte Fragen (FAQ) zu dem Thema zusammengestellt.

Was sagt das EuGH Urteil im Klartext?

Privatpersonen können Einträge, die personenbezogene Daten enthalten, aus der Google Ergebnisliste löschen lassen. Zumindest im europäischen Raum taucht dann bei bestimmten Suchbegriffen das unerwünschte Ergbnis nicht mehr in der Ergebnisliste auf.

Was sind personenbezogene Daten?

Unter personenbezogene Daten fallen z.B.: Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse Konto-, Kreditkartennummer Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen, Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer Vorstrafen, genetische Daten und Krankendaten, Werturteile wie zum Beispiel Zeugniss.

Werden die personenbezogene Daten von Google gelöscht?

Nein, die Daten sind weiter auf den Web-Seiten auffindbar, allerdings kann ein Internetnutzer diese nicht mehr einfach finden, weil sie in den Google Ergebnis/Treffer Listen nicht mehr auftauchen. Die Daten sind also nicht mehr mit ein bis zwei Mausklicks erreichbar. Faktisch bedeutet das in vielen Fällen, dass die Daten nicht mehr vorhanden sind. Die Seiten, auf denen sich die Informationen befinden wie z.B. Zeitungen oder Register, müssten gezielt von dem Suchenden aufgerufen werden.

Gilt das EuGH Urteil nicht nur für alte Daten (Recht auf Vergessen)?

Nein, nach unserer Rechtsauffassung ist nicht erforderlich, dass nur alte Daten betroffen sind, oder dass ein erhebliche Zeitablauf erfolgte. Das wird zwar von einigen Kommentaren behauptet, ergibt sich aber nicht aus dem Urteil. Inwieweit ein zeitlicher Aspekt gegebenenfalls im Rahmen einer Abwägung Berücksichtigung finden kann oder muss, ist noch nicht entschieden. Das Urteil selber gibt dazu aber nach unserer Rechtsauffassung nichts her.

Gilt das auch für Unternehmen oder Firmen?

Nach unserer Einschätzung nicht, weil die rechtliche Begründung recht eindeutig ausschließlich auf Privatpersonen Bezug nimmt. Es wäre aber denkbar, dass diese Rechtsprechung weiterentwickelt wird.

Gibt es spezielle Abwägungen, die vor einer Google Inanspruchnahme durchgeführt werden müssen?

Grundsätzlich nicht. Nur bei Personen, die besonders in der Öffentlichkeit stehen, kann hier eine Abwägung durchgeführt werden müssen.

Hilft die Rechtsschutzversicherung, wenn ein Anwalt eingschaltet wird?

Ja, in vielen Fällen werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen. Generell können wir mitteilen, dass von uns angeschrieben Rechtsschutzversicherung sehr kundenorientiert waren.

Wie viele Anträge zur Löschung wurden bei Google bereits gestellt?

Die Zahlen differieren hier, es sollten aber mehrere zehntausende bis jetzt (Stand Juli 2014) gewesen sein.

Wie viel Löschungen wurden bereits vorgenommen?

Über die Anzahl der von Google durchgeführten Löschungen ist nicht viel bekannt (Stand Juli  2014). Die Kanzlei Dr. Wachs hat mehrer Löschungsanfragen begleitet, einige waren erfolgreich, einige noch nicht bearbeitet. Die Chancen eine Löschung aus dem Google Suchindex durchzusetzen, ist recht gut. Google scheint nach unserem Dafürhalten die Vorgaben des EuGH umzusetzen.

Kann ich mich bei Fragen an Dr. Wachs Rechtsanwälte wenden?

Selbstverständlich stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs hier gern beratend zur Seite.

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Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

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