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Modern Family Abmahnung Waldorf Frommer

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Wegen der vielen Anfragen will ich mich mit der Modern Family Abmahnung Waldorf Frommer, die derzeit viele Haushalte in Deutschland erreicht noch einmal genauer auseinandersetzen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsfragen selbstverständlich immer die gleichen sind, es macht keinen Unterschied ob Ihnen vorgeworfen wird eine Serie, einen Film oder ein Musikstück heruntergeladen zu haben. Allerdings kann die Werksgattung nach unserer Erfahrung helfen, eine Täterschaft glaubhafter zu bestreiten. Wenn der Modern Family Abmahnung Waldorf Frommer die Erstveröffentlichung einer unsynchronisierten Fassung zu Grunde liegt und der Anschlussinhaber 70 Jahre alt ist, und kein Englisch spricht/versteht, ist dies ein starkes Indiz, welches hilft die Täterschaftsvermutung zu durchbrechen.

Werks(gattung) als Argument gegen die Täterschaftsvermutung in der Rechtsprechung

Das OLG Köln hatte bereits am 16. Mai 2012 zum Az: 6 U 239/11 ausgeführt, dass die Werksgattung ein Indiz für die Täterschaft geben kann:

Ausschlaggebend dafür ist die Erwägung, dass die Klägerin ihr Bestreiten einer eigenen Zugriffsmöglichkeit des Ehemannes nicht näher begründet hat, obwohl sie naheliegt und das Gegenteil angesichts unstreitiger Indizien wie der Art des Computerspiels und der Zeitpunkte der zu Lebzeiten des Ehemannes erfassten Rechtsverletzungen ganz unwahrscheinlich erscheint.

Wir hatten am Amtsgericht Charlottenburg AZ 231 C 432/13 v. 29. Januar 2014 (n.n. rechtskräftig) einen interessanten Fall, in dem unserer Mandantin vorgeworfen wurde, einen pornografischen Film härtester Machart heruntergeladen zu haben. In der Klageabweisung hat das Gericht herausgearbeitet, dass entsprechende Filme nicht die direkte Zielgruppe von Frauen sind.  Es handelte sich um wirklich sehr  spezielle Pornografie. Die informelle Anhörung der Beklagten bestätigte die Angaben der Beklagten.

Neben- und Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers

Auch wenn  die Modern Family Abmahnung Waldorf Frommer also – in unserem Fall u.a. wegen des Alters und der Sprachbarriere nicht zu Recht an den Anschlussinhaber adressiert war, besteht nach Teilen der Rechtsprechung als Ausprägung einer Nachforschungspflicht, eine Verpflichtung des Anschlussinhabers die Mitnutzer zu befragen, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Das Ergebnis ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast spätestens im Prozess mitzuteilen.

Es kann daher auch wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung sicher nicht begangen hat, durchaus diskutabel sein, dennoch mit der Gegenseite über einen (deutlich geringeren) Vergleich zu verhandeln, wenn damit alls Familienmitglieder umfasst sind. Sprechen Sie uns nach Erhalt einer z.B. Modern Family Abmahnung Waldorf Frommer.

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