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Galgen auf Pegida Demo – Wer hat recht?

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Galgen auf Pediga Demo: In dem heutigen wer-hat-recht- Beitrag (vgl. hier zum Bild-Blog Streitbeitrag)  treffen zwei Juristen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zu einem juristischen Schlagabtausch aufeinander. Beides geschätzte Kollegen und prominenter Natur: Der Strafrechtler Carsten Hoenig und der Medienrechtler Prof. Dr. Ralf Höcker haben sich zu der Frage geäußert, ob das “ Mit-Führen“ eines Galgens auf einer Pegida Demo strafrechtlich relevant ist.

Wie kam es zu diesem juristischen Diskurs um Galgen auf Pegida Demos?

Der Medienrechtler Höcker hat sich in einem Interview eindeutig dahingehend positioniert, dass das „Mit-Führen“ eines Galgens auf einer Demo nicht strafbar sei. Hoenig hielt augenzwinkernd auf Twitter dagegen:

„Lieber Herr Kollege Hoecker, Vorschlag: Ich sage öffentlich nichts zum MedienR. Und Sie nichts zum StrafR. Deal?

Das Mitführen eines Galgens auf einer Demo ist strafbar

Hoenig hält eine Strafbarkeit deswegen für möglich, als die strafrechtlich relevante Normen weite Beurteilungsspielräume zuließen. Hoenig argumentiert als Advocatus Diaboli, dass der Galgen im Gesamtzusammenhang zu bewerten sei. Bereits auf dem Aufstellen des Galgens nahe einer Flüchtlingsunterkunft ergebe sich, die Aufforderung/Äußerung „Flüchtlinge daran aufzuhängen“.

Das Mitführen eines Galgens auf einer Demo ist nicht strafbar

Höcker argumentiert dagegen, dass bereits aus dem Umstand, dass auch andere Interpretationsvariante möglich sind, den mitgeführten Galgen zu erklären, die keine Androhung an Personen enthält – mir würde etwa „Deutschland am Galgen etc“ einfallen – eine strafrechtliche Verfolgung ausscheiden muss. Ferner sei die angebliche Aufforderung nicht konkret genug für eine strafrechtliche Verfolgung unter Verweis auf OLG Stuttgart, 26. Februar 2007, 4 Ss 42/07; 4 Ss 42/2007, openJur 2012, 65701.

Stellungnahme

Mich überzeugen die Überlegungen Höckers auch wenn Hoenig sich aus ständiger Beschäftigung mit den Ermittlungsbehörden und dem Strafrecht wohl eher an der Eindeutigkeit der Aussage rieb, recht hat Höcker, der im Übrigen den Sack mit einem Zitat des VG Berlin AZ 1 A 212 06 zumachte:

Soweit es um die strafrechtliche Würdigung geht, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen nur die zur Strafbarkeit führende Bedeutung zu Grunde gelegt wird, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 85, 1, 13 f; 93, 266, 295 f.; 94, 1, 10 f.; 107, 275, 281 f.). Mehrdeutige Äußerungen sind dagegen anders zu behandeln, soweit über einen zivilrechtlichen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird. In solchen Fällen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Anders als bei straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und -bildung beeinträchtigender Einschüchterungseffekt durch diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu erwarten (BVerfGE 114, 139).

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