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Fake Pornos junger Remscheiderinnen

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Die Geschichte ist ziemlich schräg, nach Medienberichten hat – mutmaßlich ein fahrender Eisverkäufer – junge Frauen aus Remscheid fotografiert bzw. deren Fotos aus sozialen Medien entnommen und deren Köpfe auf pornografische Bilder kopiert. Die Bilder sollen dann auf eine Internetseite hochgeladen worden sein und dann in sozialen Medien via links verbreitet worden sein.

Die Internetseite soll mittlerweile vom Netz genommen sein, nachdem sich mehrere dutzend junger Frauen an die Polizei gewandt haben.

War das Verhalten des Verbreitens der Fake Pornos strafbar?

Wer auch immer die „Fake Pornos“ online gestellt hat, der hat sich der Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 StGB strafbar gemacht; denn pornografisch ist eine Darstellung dann, wenn sie nach objektiver Betrachtung unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Schriften im Sinne des  Gesetzes sind auch Fotos gemäß § 11 Abs. 3 StGB. Oder wie Justice Potter Stewart, Jacobellis v. Ohio, 378 U.S. 184, 197 (1964) verkürzt zitiert wird: „i know it, when i see it“, denn bei den ganzen Anglizismen kann auch ein amerikanischer Richter zu Sprache kommen.

Ferner hat der Verbreiter noch das Recht am eigenen Bild der Frauen verletzt, indem er deren Abbildungen – also deren Köpfe – ohne deren Einwilligung im Internet verbreitete.  Das ist strafbar nach § 33 KUG. Das Aufkopieren der Köpfe der Frauen auf pornografische Bilder ist ferner nach meiner Meinung noch eine Beleidigung nach § 185 StGB, hier mag man aber im Detail etwas streiten können.

Haben die Abgebildeten auch zivilrechtliche Ansprüche?

Die Abgebildeten können natürlich auch zivilrechtlich gegen den Verletzer vorgehen,  vorausgesetzt der Verletzer konnte als Täter ermittelt werden.  Da stehen dann Unterlassungsansprüche und „Schmerzensgeldansprüche“ (Entschädigung wegen des immateriellen Schadens) der Verletzten im Raum. Allein die Schmerzensgeldansprüche können in solchen Fällen schnell mehrere tausend Euro betragen.

Sind solche Fälle in der anwaltlichen Praxis häufig?

Der hier dargestellte Fall ist schon besonders, weil der Verletzer wahllos Bilder von Frauen nutzte, zu denen er keine Beziehung hatte. In unserer Praxis haben wir regelmäßig mit Fällen zu tun, in denen intime Bilder, welche im Rahmen einer Beziehung aufgenommen wurden, im Internet bzw. via Facebook verbreitet werden. In keinem einzelnen Fall wurde dabei ein Foto eines Mannes verbreitet, es geht immer um Bilder von Frauen. Die Verbreitung entsprechender Fotos oder Videos wird auch als Revenge-Porn beschrieben, weil sich die ehemaligen Partner durch eine Verunglimpfung rächen wollen, indem sie intime Fotos der Öffentlichkeit zugänglich machen. Und dieses Verhalten ist freilich ebenfalls strafbar, in welchem Rahmen hängt von der Natur der Bilder ab.  Wichtig für Betroffene: Wer Opfer solchen Verhaltens ist, ist also nicht schutzlos.

Das gilt übrigens auch, wenn ein Fake Porno Bild zur Bewerbung einschlägiger Internetseite genutzt wird, es also nicht um eine Rachehandlung sondern um reine wirtschaftliche Interessen geht. Diese Fälle sind in unserer Praxis zwar selten, treten aber auch immer mal wieder auf.

Die Strafverfolgungsbehörden sind in all diesen Fällen durchaus kooperativ und auch die Zivilgerichte erlassen schnell einstweilige Verfügungen. Von daher überrascht mich nicht, dass die verletztende Internet-Seite im Ausgangsfall bereits wenige Tage nachdem die erste Strafanzeige einging, „abgestellt“ wurde.

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