Nach dem Erhalt einer Sarwari Abmahnung ist die Aufregung groß. Es werden 650,00 EUR gefordert für das Verbreiten eines Films in Tauschbörsen. Die Rechteinhaber sind alte Bekannte aus dem Bereich der Erwachsenen Unterhaltung wie zum Beispiel G & G Media. Gefordert wird ferner eine strafbwehrte Unterlassungserklärung. Ferner gibt es enige Informationen zur behaupeteten Rechtsverletzung und zur Rechtslage. Viele Abgemahnte, die vorher noch nie mit Anwälten zu hatten sind über ihre Möglichkeiten unsicher. Dabei sind Adressaten einer Sarwari Abmahnung keinesfalls schutzlos den Forderungen von Rechtsanwalt Sarwari ausgesetzt. Die Rechtslage hat sich im Vergleich zu den Vorjahren zumindest in einigen Punkten für die Abgemahnten verbessert (lesen Sie dazu auch unsere Erste Hilfe Filesharing). Für eine gute Gegenwehr gegen eine Sarwari Abmahnung sind aber einige Punkte zu beachten:

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1) Was tun nach Erhalt einer Sarwari Abmahnung?

Zunächst sollten Sie nach Erhalt einer Sarwari Abmahnung versuchen zu ermitteln, ob die Rechtsverletzung stattgefunden hat und wenn ja durch wen. Davon abhängig sind die nächsten Schritte.

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2) Variante 1: Sie haben die Rechtsverletzung selber begangen

Wenn Sie die Rechtsverletzung selber begangen haben, ist nach meiner Meinung eine gütliche Einigung erstrebenswert. In diesem Fall wäre eine Unterlassungserklärung abzugeben und über die Höhe der Forderung zu verhandeln.

2.1) Anwalt erforderlich?

Wenn Sie die Rechtsverletzung selber begangen haben und nur eine gütliche Einigung anstreben, ist ein Hinzuziehen eines Anwalts nicht zwingend geboten. Schließlich kostet ein eigener Anwalt auch Geld. Auch wenn viele Kollegen mit „fairen Preisen“ und ähnlichem Werben, ist bekanntlich nicht einmal der Tod umsonst. Allerdings ist anwaltliche Beratung dann sinnvoll, wenn möglicherweise noch andere Filme heruntergeladen wurden und eine Gesamtlösung gesucht werden soll. Auch hilft der Anwalt bei der Formulierung der Unterlassungserklärung und gibt Tipps wie ein Verwirken einer Vertragsstrafe verhindert werden kann.

2.2) Handlungsempfehlung?

Wenn Sie sich die Verhandlung mit dem gegnerischen Anwalt selber zutrauen keine Beratung über die Verhandlung hinaus benötigen, und bereit sind sich auch sonst vertiefter mit dem Thema auseinanderzusetzen ist ein Anwalt nicht erforderlich.

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3) Variante 2: Sie haben die Rechtsverletzung nicht begangen

Wenn Sie die Rechtsverletzung nicht selber begangen haben, ist zu differenzieren, ob Sie wissen, wer die Rechtsverletzung begangen hat.

3.1) Sie wissen nicht, wer die Rechtsverletzung begangen hat

Wenn Sie nicht wissen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, sollten Sie mit allen Nutzungsberechtigten sprechen und diese auf die Rechtsverletzung hin befragen. Wenn auch auf Nachfrage niemand die Rechtsverletzung einräumt, haften Sie zumindest dann nicht, wenn sie minderjährige Kinder ausreichend belehrt haben und bei volljährigen Familienmitgliedern gar nicht. In dieser Fallgruppe kann sogar auf eine Unterlassungserklärung des Anschlussinhabers verzichtet werden, allerdings sollte diese Entscheidung auf keinen Fall ohne Anwalt getroffen werden. Der Teufel steckt hier im Detail, wenn es etwa darum geht die Güte der Belehrung juristisch einzuordnen oder die unterschiedliche Rechtsprechung zu volljährigen Mitnutzern, die keine Familienangehörigen sind, auf den Einzelfall anzuwenden. Wenn Sie nicht wissen, wer die Rechtsverletzung begangen hat, sollte  nach Erhalt einer Sarwari Abmahnung ein Anwalt beratend hinzugezogen werden.

3.2) Sie wissen, wer die Rechtsverletzung begangen hat

Wenn Sie wissen, wer die Verletzung begangen hat, ist das wichtigste nicht den Fehler zu machen beispielsweise den pubertierenden Sohn als Täter zu nennen. Dies geschieht sehr häufig, geleitet durch die Annahme, dass der Anschlussinhaber dann nicht hafte (kommt darauf an, ob und wie belehrt) und das minderjährige Kind nicht hafte (falsch, weil deliktsfähig). Wenn der Täter nicht benannt wird, kann ein juristisch vorgebildeter sein Glück ohne Anwalt versuchen, ich würde tendenziell aber eher raten. Zumal oftmals ohnehin mehrere Abmahnungen erfolgen und es dann sinnvoll ist, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, der weitere Kosten möglichst verhindert oder erschwert.

3.3) Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben ist, hängt zum Einen von den beschriebenen Fallgruppen ab. Zum Anderen auch von der Risikobereitschaft. Wer keine Unterlassungserklärung abgibt sollte sich des Risikos, je nach Wohnsitz in Köln, München, Stuttgart oder Hamburg am Landgericht in Anspruch genommen zu werden bewusst sein. Dieses Risiko kann auch kaum in einem fünf Minuten Gespräch mit einem Abgemahnten, der natürlich keine Unterlassungserklärung abgeben möchte, seriös abgebildet werden.

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4) Fazit:

Wenn Sie eine Sarwari Abmahnung erhalten haben, sollten Sie versuchen den Sachverhalt aufzuklären und dann überlegen, ob Sie einen Anwalt hinzuziehen wollen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte stehen Ihnen für Fragen zu einer Sarwari Abmahnung gern im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zur Seite.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:
Ruhe bewahren

In der Regel kommt es selten so schlimm, wie es in der Abmahnung angekündigt wird!

Nichts unterschreiben oder bezahlen

Unterschreiben Sie nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung. Im Zweifel bindet sie die Unterlassungserklärung lebenslang und stellt ein Schuldanerkenntnis dar. Zahlen Sie nicht die geforderte Summe, ohne prüfen zu lassen, ob diese überhaupt berechtigt ist.

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