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Gebührenpoker 1,3 sticht 1,5: Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11.7.2012 – VIII ZR 323/11

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Die Höhe der anwaltlichen Rechnung ist von dem Schwierigkeitsgrad abhängig, je höher die Schwierigkeit, desto höher der Multiplikator (0,X bis 2,X) desto höher die Rechnung. Die Frage ist wie ist die Schwierigkeit zu bemessen. Als Faustregel galt immer, durchschnittliche Schwierigkeit entspricht einer 1,3 Gebühr.

Nun formulierte der BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11, in einer vielbeachteten Entscheidung:

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, „nach billigem Ermessen“. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Ma-yer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatz-pflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, aaO Rn. 9). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung knüpfte unmittelbar an das Urteil des IX. Zivilsenats vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10 an:

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht
es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der kon-kreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Gren-ze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Zwar ist in allen eben zitierten Entscheidungen zuvor auf besondere Schwierigkeiten der Mandats (Eilbedürftigkeit usw.) hingewiesen worden, doch wurde diese Rechtsprechung durch die Kommentatoren so interpretiert, als ob die 1,5 nun die neue 1,3 sei. Dagegen gab es starke Gegenstimmen, uns liegen mehrere Gebührengutachten z. B. der Anwaltksammer München vor, die mit klaren Worten dem BGH die Gefolgschaft verweigerten.

Die Entscheidung des BGH ist in diesem Punkt gebührenrechtlich schlicht falsch. Der Gesetzgeber hat in der Anmerkung zu Nr. 2300 W eine klare Trennungslinie gezogen. Hiernach kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ob diese Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann daher nur im Rahmen der Bewertung des Umfangs der Tätigkeit und der Schwierigkeit der Angelegenheit beurteilt werden, nicht aber über die Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG. Dies ist die einhellige Auffassung der 62. Tagung der Gebührenreferententagung der Rechtsanwaltskammer – unter der Mitwirkung der Bundesrechtsanwaltskammer – vom 02.04.2011 in Stuttgart. Dem BGH ist in der zitierten Entscheidung schlicht ein Denkfehler unterlaufen. Die Entscheidung ist falsch und verstößt gegen das Gesetz. Die Rechtsauffassung des BGH wird von der Rechtsanwaltskammer München nicht geteilt. Der Vollständigkeit halber wird jedoch vorsorglich und ausdrücklich auch auf diese Entscheidung hingewiesen. Die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit umfangreich ist oder ob die beauftragte und behandelte rechtliche Angelegenheit schwierig ist, ist einer gerichtlichen Überprüfung gerade nicht entzogen. Sie kann auch nicht durch „Toleranzgrenzen“ überwunden werden.

Nun hat der BGH mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11.7.2012 – VIII ZR 323/11 sich klarstellend geäußert:

Daher ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entgegen der Auffassung der Revision nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (ebenso OLG Celle, aaO mwN). Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

Fazit: Es bleibt bei dem 1,3 Multiplikator. Der BGH,aaO war sich im Übrigen gewisser Unstimmigkeiten zwischen den Senaten durchaus bewusst und hat daher auch gleich von den anderen Senaten Stellungnahmen zum Gebührenfaktor eingeholt. Danach besteht Einigkeit für eine 1,5 muss eine erhöhte Schwierigkeit bestehen!

 

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