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Verbreitung von Nacktfotos im Internet: Cybermobbing?

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Die Verbreitung von Nacktfotos im Internet betrifft sowohl Prominente als auch Privatpersonen in ganz erheblichem Maße. Vor einigen Jahren ist ein vergleichsweise spekatukäler Fall auf Spiegel Online verbreitet worden. In diesem hatte sich ein Mann Zugriff auf den Rechner von Prominenten verschafft und ein oder mehrere private Bilder erlangt. Damit erpresste er dann weitere (noch intimere Bilder), und verschaffte sich Zugang zu der Webcam seiner Opfer.  Früher oder später landen die Bilder dann doch im Internet.

1. Rechtliche Einordnung von Nacktfotos

Die Verbreitung eines Nacktfotos stellt eine Verletzung der Intimsphäre dar. Betroffen ist hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 GG als auch das besondere Persönlicheitsrecht des „Rechts am eigenen Bild“, welches über das KUG (Kunsturhebergesetz) geschützt ist.

2. Fälle aus unserer Praxis  hinsichtlich der Verbreitung von Nacktfotos im Internet

Die obige Schilderung ist uns in unserer täglichen Praxis wiederholt seit Jahren begegnet, einige Fälle sollen daher einmal kurz dargstellt werden und wie die Verfahren beendet wurden, einschließlich der Folgen für die Verletzer.

a. Erpressung von Minderjährigen

In drei Fällen haben wir uns in den letzten zwei Jahren mit folgendem Ausgangssachverhalt beschäftigt. Der minderjährige (Ex)-Freund einer Minderjährigen verfügte über ein Foto, welches die Geschädigte halbnackt oder nackt zeigte. Dies drohte er in der Schule und im Internet zu veröffentlichen und die Geschädigte als „Schlampe“ zu diskreditieren. In zwei Fällen wurden die Fotos der Minderjährigen auch im Internet zugänglich gemacht. Diese Situation war für die Geschädigten unerträglich und baute einen immensen Leidensdruck auf, weil die Geschädigten sich auch gegenüber Ihren Eltern vor dem Hintergrund der Bilder schämten. Interessanterweise haben wir keinen Fall betraut oder ein Vorgespräch geführt, in denen die Eltern – egal was auf den Bildern zu sehen war – nicht eindeutig für das Kind Stellung bezogen.

aa) Zivilrechtliche Schritte

Im ersten Schritt wird der Verletzer wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung abgemahnt. Darin muss der Verletzer sich verpflichten es bei Meidung einer hohen Vertragsstrafe zu unterlassen, entsprechende „Bilder im Internet zu verbreiten oder sonstwie öffentlich zugänglich zu machen. Hinzu kommt die Erstattung der anwaltlichen Kosten von regelmäßig über 700,00 EUR und (gegebenenfalls) noch ein Schmerzensgeld.

Üblicherweise gehen wir als Kanzlei unmittelbar auch gegen alle Portale vor, auf denen entsprechende Bilder gespeichert sind. Es ist im Übrigen in unserer Praxis selbst bei den dunkelsten Seiten im Internet „.to“ Domains ohne Impressum etc, es regelmäßig gelungen entsprechene Bilder praktisch unverzüglich löschen zu lassen. Der Hinweis auf die Minderjährigkeit der Geschädigten macht allen Portalen sprichwörtliche Beine.

bb) strafrechtliche Schritte

Je nach Schwere des Falles und dem Wunsch der Geschädigten wird parallel oder anschließend ein Strafverfahren angestrengt. Die Richter und Staatsanwälte verstehen hier übrigens auch keinen Spass, so haben die Angeklagten sich in zwei Fällen sich vor der Hauptverhandlung schriftlich entschuldigt. Nachdem es aber offenkundig war, dass es sich hier um eine Prozessstraegie handelte, gab es zwei Urteile nach Jugendstrafrecht wegen Nötigung.

b) Erpressung von Volljährigen

Auch wenn die Bilder von Volljährigen ins Internet gestellt werden oder damit gedroht wird, ist zunächst eine Abmahnung auszusprechen, nur ist es oftmals sehr viel schwerer die Bilder wieder aus dem Internet gelöscht zu bekommen, wenn die Bilder nicht auf deutschen Seiten vorgehalten werden.

c) Veröffentlichung von Nacktbildern aus Rache oder Geltungssucht

In manchen Fällen werden Bilder von Frauen auch einfach „anonym“ ins Internet gestellt, um diese zu verunglimpfen. Auch ganze Videos finden sich im Internet, in denen einige Menschen Ihre Minderwertigkeitskomplexe auszuleben meinen müssen.

Besonders hervorhebenswert war dabei ein Fall, bei dem eine Prostituierte gegen ein bekanntes Streaming Portal vorging, weil ein Freier einen Videofilm eines Geschlechtsakts heimlich gefilmt hatte und auf ein sehr bekannte Streaming Portal hochgeladen. Gegen dieses Streaming Portal mussten wir dann die Persönlichkeitsrechte unserer Mandantin durchsetzen, weil wir den „Hochladenden“ eben nicht mehr ermitteln konnten. Nach einigen E-Mails konnten wir die Löschung des Videos erreichen, den Verletzer haben wir aber nicht identifizieren können.

Ebenfalls nicht immer einfach ist es, wenn eine Mandantin nur ein Nacktbild im Internet gefunden hat und zwar einen Ex-Partner als Verletzer vermutet, dies aber nicht konkret beweisen kann. In diesen Fällen ist weniger anwaltliche Kenntnis als detektivische Kenntnis gefragt. Wie mittlerweile bekannt ist, hinterläßt man im Internet regelmäßig Spuren, die – zwar nicht immer – aber manchmal sich so stark verdichten lassen, dass ein ergänzendes Einschalten der Ermittlungsbehörden zum Erfolg führen kann.

3. Rat an Geschädigte

Mein dringender Rat an alle Geschädigte ist, sich einer anderen Person anzuvertrauen. Minderjährige sollten sich vertrauensvoll an ihre Eltern wenden und danach mit einem Anwalt ihre Optionen besprechen. Wenn der Verletzer bekannt ist, wird dieser im Zweifel die Kosten der anwatlichen Tätigkeit zu erstatten haben.  Wenn dieser noch nicht oder nicht bekannt ist, werden zwar anwaltliche Kosten durch den Geschädigten zu tragen sein, aber dies ist im Vergleich zu dem psychischen Druck, den Verletzte besonders durch Ohnmacht und das Gefühl der Hilflosigkeit erleiden, eindeutig vorzuziehen. Sprechen Sie uns gern im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung  wegen z.B. der Verbreitung von Nacktfotos im Internet  auf mögliche Kosten an.

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Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

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