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Lawyer´s Guide through the Massenabmahnung Wettbewerbsrecht

Von
Massenabmahnung

Nach der letzten Abmahnwelle im Wettbewerbsrecht  soll einmal sinniert werden, wie solche Abmahnwellen mutmaßlich zustande kommen und ob das wirklich eine so gute Idee ist.

1. Abmahnwelle starten

Es beginnt mit einem Gespräch. Anwalt A fällt auf, dass viele Händler, Apotheker [hier Berufsgruppe einsetzen], falsche Aussagen auf Ihren Internetseiten vorhalten. Nach einer  kurzen Recherche im Internet wird die Weite der Verstösse offenbar. Es wird im Kopf gerechnet – da ist der Jurist naturgemäß nicht so stark – aber die vielen Nullen bestärken den Anwalt: Endlich Zahltag. Was fehlt ist ein Wettbewerbsverhältnis, die Erkenntnis schmälert kurz das Hoch: Man braucht dafür wohl oder übel einen dieser Quälgeister (vulg. Mandant).

2. Das Wettbewerbsverhältnis

Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein Wettbewerbsverhältnis zwingend, alle Blicke in die Kommentare bestätigen dies. Ein Mandant muss her. Je nach Leidensdruck des Anwalts – die Missstände im Wettbewerb umgehend und unverzüglich anzugehen – und nach krimmineller Energie (im Umfeld) des Anwalts wird ein solcher einfach erschaffen. Oft aus Lehm weswegen auch die Insolvenz regelmäßig nach 1-3 Monaten eintritt. In anderen Fällen ergibt sich vielleicht in einem Gespräch mit dem Jung Gründer einer UG, dass ohne die umgehend abzumahnenden Impressumsverstöße der kleine shop doch niemals so groß wie Amazon wird. Schnelles Handeln ist angesagt. Aber anwaltliche Arbeit kostet doch Geld, hät der Unternehmer inne.

3. Das kostet Nichts

Nun stellt es sicher ein Problem dar, wenn der Geschäftsführer unserer UG vom Umstatz her eher bei 200,00 EUR im Monat steht, aber eintausend Abmahnungen verschickt werden sollen. Bedenken – wenn vorhanden – können zerstreut werden, bei der Abmahnung muss schließlich der Abgemahnte zahlen. Dennoch fragt sich der Jungunternehmer, nach Vorlage eines Entwurfs der Abmahnung, was da für Ihn herausspringe, außer einem Krampf in der Hand. Die Vollmachten müssen schließlich unterschrieben werden. Die angenehme Gesprächsatmosphäre droht zu kippen. Der Anwalt muss nun schnell reagieren, die Beendigung der Missstände droht sich zu verzögern, vielleicht wird sie ganz verhindert. Der unerfahrene Abmahn-Anwalt bietet an pauschalen Schadensersatz von den Abgemahnten zu fordern, der cleverere Anwalt fürchtet eine Rechtsmissbrauchsdiskussion. Er schließt mit dem eigenen Mandanten einen Beratervertrag auf Stundenbasis. Worüber beraten wird ist völlig egal, Geld fließt nun in beide Richtungen. Der Abgemahnte zahlt den Anwalt, der Anwalt zahlt seinen Berater.

4. Und dann der erste Fehler

Bis hierhin hätte das Ganze eine echte Erfolgsstory werden können, aber was geht schief? Viele Versender von Massenabmahnungen denken immer noch, dass es strategisch clever ist möglichst viele Personen gleichzeitig anzuschreiben, weil dann die Chance hoch ist, dass möglichst viele zahlen. Das ist aber schon seit 7-8 Jahren nicht mehr der Fall. Vielmehr sind breite Teile der deutschen Bevölkerung abmahngestärkt und lesen erst einmal im Internet. Dort sind binnen 12 Stunden nach Versand der ersten Abmahnungen schon die Warnhinweise vor der Abmahnwelle zu lesen. Dann wird relativ flott von vielen Anwälten und Interessierten recherchiert, wer der Abmahner ist, wieviel er  umsetzt usw. Der Überraschungseffekt ist nicht nur dahin, sondern es wird noch schlimmer, durch ständige Übung landen viele Abgemahnte bei den gleichen Anwälten. Nun beginnt die Diskussion über Rechtsmissbrauch usw.Wenn dann noch parallel ein Verband die Abmahnung nach Interview mit RA XYZ als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, ist alles aus. Keiner zahlt und außer Spesen nichts gewesen. Wenn es hier endet, Glück gehabt für den abmahnenden Anwalt und seinen Mandanten,

5.  Strafrecht

Wenn die Rechtsmissbräuchlichkeit neben dem üblichen Hinweis auf die Masse versendeten Abmahnungen und das Missverhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners auch auf anderen Grundlagen fußt und in Berichterstattungen vermehrt die strafrechtliche Relevanz diskutiert wird, wird es eng. Es ist die vorletzte Eskalationsstufe erreicht. In der letzten Eskalationsstufe wird auch dem abmahnenden Anwalt eine strafrechtliche Verantwortung immer deutlicher unterstellt. Es folgen Strafanzeigen und Rücknahmen der Abmahnungen.

6. Thx for all the fish

Das Ende vom Lied ist, dass Abgemahnte vertretende Anwälte bei dem PKW Händler ihrs Vertrauens anrufen und sich doch für „das feine Leder“ entscheiden, der Abmahner untertaucht oder insolvent ist und der abmahnende Anwalt hofft, dass die Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Und der Abgemahnte? Der hatte im Zweifel Anlass seine eigene Internetpräsenz einmal in Ruhe einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Das kann vorteilhaft sein, um nicht einmal seriös abgemahnt zu werden. Das gibt es nämlich auch, ist aber eine völlig andere Geschichte.

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