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Fehler in der Widerrufsbelehrung: Beispiele

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Nachdem wir wiederholt auf Fehler in den Widerrufsbelehrung der Banken hingewiesen haben, sollen nun einmal einige Beispiele von Formulierungen mitgeteilt werden, die nach unserer Auffassung angreifbar sind und den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein bestehendes Widerrufsrecht belehren.

Folgende Passi können beispielsweise nach unserer Bewertung als Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung angreifbar sein:

  • Die Frist beginnt einen Tag, nachdem diese Belehrung mitgeteilt wurde und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde.
  • Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags folgt.
  • Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde

Wenn Sie Ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler in der Widerrufsbelehrung einer Prüfung unterziehen lassen möchten, weil sie:

  • Ihren alten Kredit ablösen wollen und von den aktuellen Niedrig Zinsen profitieren wollen
  • die Vorfälligkeitsentschädigung sparen wollen etwa bei einer Veräußerung der Immobilie
  • die Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nach beendetem Vertrag zurückgerufen werden

Hinsichlich der Vorfälligkeitsentschädigung bei abgeschlossenen Verträgen argumentieren die Banken gern, dass dies treuwidrig sei, weil die Bank darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Vertrag nicht mehr widerrufen wird. Dieser Auffassung hat das OLG Düsseldorf  AZ I-14 U 55/13 am 9.1.2014 mit den Worten zugestimmt:

„Bei der Verwirkung stehen Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen sowie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urteil vom 19.12.2000, X ZR 150/98). Dem lässt sich wertungsmäßig nicht entgegen halten, eine Bank verfüge ständig über Geld und könne ohne weiteres stets auch über Altvorgänge erneut abrechnen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte von den Klägern nach rund fünf Jahren wegen eines vollständig umgeschuldeten und abgewickelten Altkredits mit einem gelöschten Konto in Anspruch genommen wird. Auch unter Zugrundelegung bankkaufmännischer, sorgfältiger Geschäftsführung waren die dem Geschäft zugrunde liegenden Angelegenheiten seit langem erledigt.“

Mit anderen Worten: Wenn 5 Jahre vergangen sind, konnte die Bank darauf vertrauen, dass kein Widerruf mehr erfolgen wird. Eine BGH Entscheidung zu dieser Frage gibt es aber noch nicht. Wenn Sie sich dagegen zu einem möglichen Fehler in der Widerrufsbelehrung informieren möchten, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen. Wir sind in Hamburg ansässig und bieten natürlich Besprechungstermine in unsere Kanzlei, wir sind aber für Mandanten aus ganz Deutschland fernmündlich erreichbar und vertreten auch traditionell Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Das erste Gespräch zu Chancen und Risiken ist kostenlos.

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Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken ist kostenlos.

Sie erreichen uns unter: 040 - 411 88 15 70

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