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Bei Anruf Datenschutz

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Datenschutz am Telefon

Arztpraxen stehen immer wieder in der Kritik am Telefon die DSGVO nicht hinreichend zu beachten, so auch der Tenor eines Artikels in der Medical Tribune

Welche Probleme gibt es mit Auskünften am Telefon?

Arztpraxen und deren MitarbeiterInnen haben häufig das Problem, das Patienten Auskünfte am Telefon wünschen ohne dass deren Identifikation sichergestellt ist. Dabei muss es sich nicht immer um den zugegeben seltener auftretenden neugierigen Nachbarn handeln. Es kann auch ein Familienmitglied sein, welches Auskunft begehrt. Es mag auch für den Ehepartner interessant sein zu erfahren, welche Salbe der Göttergatte verschrieben bekommen hat. Bei Informationen aus der Arztpraxis geht es um sehr sensible personenbezogene Daten, die besonders schutzwürdig sind.

Was sagt die DSGVO dazu?

Gesundheitsdaten sind der besonderen Kategorie personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO zuzuordnen. Gesundheitsdaten sind in Art. 4 Nr. 15 DSGVO geregelt: 

„Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;.

Die Definition ist also vergleichsweise weitreichend. Werden Gesundheitsdaten nicht rechtskonform verarbeitet, drohen hohe Geldbußen (geregelt in Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Außerdem können die Betroffenen selber Schadensersatzansprüche geltend machen wegen immaterieller (Schmerzensgeld) und materieller Schäden. 

Sind die Anforderungen zu hoch

Faktisch bedeutet das, dass Auskünfte am Telefon nur dann möglich sind, wenn sichergestellt ist, dass es sich bei dem Anrufer auch um den Betroffenen handelt. Das könnte sichergestellt werden, indem sich der Anrufer identifiziert. Das Geburtsdatum ist dafür nach meiner Meinung allein ungenügend. Wenn der Anrufer aber ergänzend über die Rufnummerübertragung ersichtlich von der Telefonnummer anruft, die er in der Akte hinterlegt hat, halte ich es für vertretbar davon auszugehen, dass es sich auch um den Betroffenen handelt. Wenn es sich um besonders sensible Informationen handelt etwa die Mitteilung von Testergebnissen, sollte der Anrufer unverzüglich unter der hinterlegten Nummer zurückgerufen werden.

Generell davon abzusehen, Auskünfte am Telefon zu geben, halte ich für unpraktikabel. Im Übrigen ist auch nicht wenn eine Person in der Praxis erscheint sichergestellt, dass es sich um den Betroffenen handelt. Zwar weisen sich gesetzlich Versicherter mit der elektronischen Gesundheitskarte aus, auf der auch ein Foto vorgehalten ist, Privatversicherte haben aber kein vergleichbares Dokument, welches zur Identifikation dient und immer vorgelegt wird.

Schließlich soll nicht jeder Anruf mit dem Kalauer: "Ich sage nichts, ärztliche Schweigepflicht", beantwortet werden. Das wäre sicher auch nicht im Sinne der DSGVO.

 

 

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