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AG Frankfurt vom 29.1.2010 – 31 C 1078/09 – 78 Digiprotect unterliegt hinsichtlich der Anwaltskosten

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Die Entscheidung des AG Frankfurt vom 29.1.2010 – 31 C 1078/09 – 78 zu Tauschbörsennutzungen wurde so positiv aufgenommen wie selten ein Urteil zuvor in den letzen Monaten. Nach Durchsicht des Urteils bin ich ein wenig skeptisch, ob das im Ergebnis wichtige Urteil möglicherweise angreifbar begründet wurde.

Das Amtsgericht Frankfurt hat eine Klage der DigiProtect GmbH auf Erstattung der nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR Anwaltskosten zurückgewiesen. Entscheidend für die Zurückweisung war, dass die Klägerin mit den bevollmächtigten Rechtsanwälten Dr. Kornmeier und Partner eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hatte, im Rahmen derer nach Aufwand abgerechnet wurde. Ferner führte das Gericht in den Entscheidungsgründen, und das ist wohl wichtig, aus: „Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.“

Derzeit wird in verschiedenen Kommentaren überrascht getan, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Dr. Kornmeier und Partner und DigiProtect bestand. Das musste doch so sein, denn wenn die Anwälte Dr. Kornmeier und Partner gegenüber DigiProtect einen Vergütungsanspruch nach 10.000,00 EUR also 651,80 EUR haben, von den Abgemahnten aber im Rahmen des Vergleichs nur 450,00 EUR wiederbekommen, wäre DigiProtect wohl kaum so stark gewachsen. Bei Minusgeschäften nützt auch die berühmte Masse nichts.

Es war natürlich auch den Gerichten bewusst, dass massenhafte Abmahnung aus kommerziellen Interessen ohne Vergütungsvereinbarung nicht funktionieren zu vermag. Zum Verständnis ist es aber wichtig, wie folgt zu differenzieren:
Das anwaltliche Vergütungsrecht unterscheidet außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. In gerichtlichen Verfahren gibt es eine Mindestvergütung, die sich nach dem Streitwert berechnet, bei 10.000,00 EUR Streitwert also die berühmten 651,80 EUR. Bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen dürfen Anwälte geringere Summen in Rechnung stellen. Nach meinem derzeitigen (dazu am Ende des Beitrags) Verständnis, darf auch DigiProtect außergerichtlich geringere Gebühren mit Anwälten vereinbaren. Gerichtlich darf dies hingegen nicht geschehen. Oder anders, wenn vor Gericht 651,80 EUR eingeklagt werden, müssen diese auch so zwischen Rechteinhaber und Anwaltskanzlei abgerechnet werden.

Das Amtsgericht Frankfurt hat mitgeteilt, dass keine Vereinbarung dahingehend bestand, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über […] Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen. Wenn dieser Satz so zu verstehen ist, dass DigiProtect nach freiem Ermessen entscheidet, ob sie die Anwaltsgebühren zahlt, dann wäre DigiProtect zweifelsohne nur der Schaden entstanden, der in der Vergütungsvereinbarung mit den Rechtsanwälten festgehalten ist.

Mich überrascht aber, dass diese Formulierung im Tatbestand so nicht fällt, da wird nämlich widersprüchlich festgehalten, dass wenn DigiProtect sich entscheidet, Klage erheben zu lassen, der Klägerin eine Rechnung nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR erstellt wird. Zwar wird im Tatbestand auf die Schriftsätze Bezug genommen, aber nach meinem Verständnis handelt es sich hier um einen zentralen Punkt des Urteils.

Ich bin daher sehr gespannt, ob das Urteil rechtskräftig wird. Falls dem so wäre,  bestünde eine Chance für diejenigen, die vor Gericht gegen DigiProtect in einem Endurteil unterlegen sind, einen Teil der tenorierten Summe zurückzuerhalten. Regressmöglichkeiten eine außergerichtliche Zahlung zurückzuerhalten vermag ich derzeit jedoch keine zu erkennen.

Ich möchte gern einräumen, dass die von mir hier angedeutete Möglichkeit zwischen außergerichtlichen Vergleichsangeboten und gerichtlich geltend gemachten höheren Forderungen von geschätzten Kollegen teilweise auch anders beurteilt wird. In den letzten Wochen und Monaten habe ich hierzu einige sehr spannende Gespräche geführt.
Ich werde daher, bei einem ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des anwaltlichen Gebührenrechts ein Kurzgutachten in Auftrag geben. Dabei soll sowohl die Entscheidung des LG Köln Urteil vom 26.01.2010 Az. 28 O 241/09 als auch die hier besprochene Entscheidung als Anlass dienen. Dies wird in Zusammenarbeit mit der Initiative Abmahnwahn-Dreipage und dem Verein gegen den Abmahnwahn geschehen. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind vorhanden.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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