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Kosten einer anwaltlichen Vertretung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

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Derzeit rufen mich Abgemahnte vermehrt mit folgendem Problem an: Abgemahnte haben einen Anwalt beauftragt, sie gegen eine Abmahnung zu vertreten und wundern sich hinterher über die hohen Kosten.

Wie ist der Ablauf?

In vielen Fällen wenden sich Abgemahnte an den Anwalt vor Ort, der nur selten mit Urheberrechtsverletzungen zu tun hat, manchmal wird ein Anwalt aus dem Internet beauftragt. Nachdem die Abgemahnten sich bei einigen spezialisierten Anwälten über die Kosten einer Vertretung informiert haben und diese meistens so zwischen 180,00 EUR bis 400,00 EUR liegen, wird ein Termin beim Anwalt vor Ort gemacht. Dieser berechnet seine Tätigkeit nach dem Streitwert und weist darauf auch hin.

Wie errechnet sich die eigenen Anwaltskosten?

Die Abgemahnten fühlen sich sicher, denken der Streitwert liege bei 450,00 EUR (Abmahnung Kornmeier und Partner); 856,00 EUR (Abmahnung Waldorf) oder 1.200,00 EUR (Abmahnung Rasch). Dies ist nämlich die Kostenforderung. Dabei wird aber übersehen, dass dem Schreiben auch eine Unterlassungserklärung beiliegt. Nun stellt sich die Frage: Wie hoch ist der Streitwert. In den Abmahnungen werden ja gerne Hinweise auf veraltete Rechtsprechung verwandt, indem der Streitwert etwa mit 10.000,00 EUR pro Lied angesetzt wird.

Nicht selten wird daher der Streitwert dann bei einem Album durch den eigenen Anwalt mit 100.000,00 EUR angesetzt. Mit der Folge, dass der eigene Anwalt dann nicht mit einer Summe von 180,00 EUR bis maximal 450,00 EUR sondern mit Summen von über 1.800,00 EUR zu Buche schlägt.

Was sind die Folgen dieses Irrtums?

Ich führe derzeit eine Vielzahl von Gerichtsverfahren zu dem Thema, da ich aber aus Zeitgründen nicht jedes Mandat annehmen kann und sich die Beschwerden wegen hoher Anwaltsrechnungen häufen, will ich hier einige Ausführungen zu den Streitwerten mitteilen, die vielleicht dem einen oder anderen helfen, einzuschätzen, ob die eigene Anwaltsrechnung wirklich überhöht ist. Noch besser wäre es, wenn dies mit dem Anwalt schon vor einer Beauftragung geklärt wird.

Zunächst muss jedem, der einen Anwalt beauftragt, der bisher wenig mit dem Urheberrecht zu tun hat, oder der schwerpunktmäßig im Strafrecht tätig ist – was nicht gegen die Qualifikation spricht – wissen, dass dieser nicht zu den gleichen Konditionen außergerichtlich tätig werden kann, wie spezialisierte Rechtsanwälte (wie der Unterzeichner), die nahezu täglich mit solchen Fällen zu tun haben.

Wie wird der Streitwert bemessen und welchen Einfluss hat das auf die Anwaltskosten?

Die anwaltliche Tätigkeit berechnet sich grundsätzlich nach dem Streitwert, ein angemessener Streitwert ist nach meiner Meinung 5001,00 EUR für die Unterlassungserklärung (hier mag es auch Ausnahmen geben, die zu schildern aber zu weit führte) plus die geforderte Summe. Bei einer Abmahnung von Rasch ergäbe das einen Anspruch von ca. 500,00 EUR zzgl. Ust für den eigenen Anwalt. Diese Summe mag für den einen oder anderen jetzt sehr hoch erscheinen, ich halte sie für einen Kollegen, der sich in die Thematik intensiv einlesen muss für angemessen. Anwälte, die sich in diesem Bereich auskennen, vereinbaren mit Ihren Mandanten ohnehin eine sehr viel geringere Pauschale.

Woran erkenne ich eine zu hohe Rechnung?

Wer hingegen von seinem eigenen Anwalt eine Kostenrechnung erhalten hat, die doppelt so hoch ist, und in der vielleicht sogar eine 1,5, Gebühr oder gar eine 1,9 Gebühr angesetzt wurde, dem empfehle ich auf jeden Fall,  an dieser Stelle noch einmal beim eigenen Anwalt nachzuforschen.

Was ich hingegen überhaupt nicht nachvollziehen kann, ist, wenn spezialisierte Rechtsanwälte im Internet mit Hinweisen wie den Folgenden werben: Unser Ziel: Sie zahlen nichts an Abmahner, und die dann den Abgemahnten Kostennoten überreichen lassen, in denen für einfache klassische Abmahnungen Kostennoten von über 1.800,00 EUR gefordert werden. Und inhaltlich wird nichts weiter getan, als eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und ein Vergleichsangebot an die Gegenseite zu überreichen, bei dessen Höhe jeder, der in diesem Bereich tätig ist, weiß, dass dieses nicht angenommen wird.

Die Kollegen treffe ich dann regelmäßig vor Gericht.

Fazit:

Nichts ist umsonst im Leben. Informieren Sie sich vor der Beauftragung eines Anwalts. Am sichersten ist es, wenn der Anwalt Ihnen sagt, eine Beauftraung kostet pauschal XYZ Euro. Das ist transparent. Wenn Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen oder einen Anwalt aus dem Internet, der nach Streitwert abrechnet, fragen Sie zunächst nach, wie hoch der Streitwert ist und lassen Sie sich dies vor einer Beauftragung schriftlich geben. Wenn der Anwalt sagt,  er könne dies nicht, dann beauftragen Sie ihn nicht.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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