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OLG Köln 6 W 30/11 differenziert bei Abmahnungen zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden

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Die Kollegen Richter Süme berichten unter http://www.richter-sueme.de/ über einen von ihnen erstrittenen Beschluss vor dem Oberlandesgericht Köln vom 20. Mai 2011, 6 W 30/11. Im Wesentlichen geht es in dem Beschluss darum, dass ein Abgemahnter eine einstweilige Verfügung kassierte, weil er keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Nachdem diese im Verfahren abgegeben wurde, ging es noch um die Kostenlast. Diese hat das Landgericht Köln dem Abgemahnten auferlegt. Das OLG entschied – überraschend  aber mit überzeugender Begründung – anders.

Der Abgemahnte sei als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender für die der gewerbliche Rechtsschutz eigentlich gilt. Die Viezahl der Inanspruchnahmen von Endverbrauchern auf Grundlage der Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz sei auch ein neues Phänomen wörtlich führt der Senat aus: „Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor.“

Fazit: 

Die Erkenntnis, dass es nicht angemessen ist, die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz 1:1 auf Endverbraucher anzuwenden, ist zu begrüßen. Diese zarte Blume muss nun gehegt und gepflegt werden. 

Ich würde mir wünschen, wenn das Landgericht nun als nächstes die hohen Streitwerte, welche vornehmlich von dem Landgericht Köln ausgeurteilt werden, ebenfalls eine kritische Prüfung erführen.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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