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Anforderung an Detailgrad im Rahmen der sekundären Darlegungslast

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Immer wieder stellt sich in Filesharings Verfahren früher oder später die Frage, wie stark die Anforderungen sind, welche an die sekundäre Darlegungslast zu stellen sind. Warum diese Anforderungen nicht zu hoch ausfallen dürfen, habe ich unter Bezugname auf die lange Verjährung hier beschrieben. Auch das HansOLG  hat mit Beschluss vom 2.2.2015 zum AZ 5 W 47/13   sich ebenfalls mit deutlichen Worten gegen überhöhte Anforderungen an den Detailgrad der Darstellung ausgesprochen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierbei auch vorgetragen hat, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden hätten, als die Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

Im Übrigen ist es auch äußerst sonderbar, wenn die Kläger im Rahmen der Täterschaftsvermutung mitteilen, dass es nicht auf die Ortsanwesenheit ankomme, im Rahmen der sekundären Darlegungslast dagegen diese nur dann als erfüllt ansehen wollen, wenn dargestellt welcher Nutzer sich wo aufgehalten aufgehalten hat. Entweder es kommt auf die Ortsanwesenheit an oder eben nicht.

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