Die Kanzlei Rasch vertritt die rechtlichen Interessen der großen Tonträgerhersteller wie Universal Music GmbH, EMI Music Germany GmbH + Co. KG und Warner Music Group Germany Holding. Sie überschreibt Ihre Abmahnungen seit Jahren mit der Bezeichnung “Unerlaubte Verwertung geschützer Tonaufnahmen”. Aber was ist überhaupt eine Abmahnung?
Die Kanzlei Rasch gehört sicher zu den Top 5 der Kanzleien, die am meisten Filesharing Abmahnungen überhaupt versendet haben. Sicher ist eine Besonderheit bei den Abmahnungen der Kanzlei Rasch, dass der Kanzleigründer auch Geschäftsführer der promedia GmbH ist, also dem Ermittlungsunternehmen, welches die Verletzungen im Auftrag der namhaften Mandanten im Internet aufspürt, welche dann von der Kanzlei Rasch verfolgt werden.
Während in der Vergangenheit Abmahnungen schwerpunktmäßig wegen mehrerer hundert Lieder, welche über Tauschbörsen verbreitet wurden, abgemahnt wurden, konzentriert sich die Kanzlei Rasch seit wenigen Jahren scheinbar schwerpunktmäßig auf einzelne aktuelle Alben.
In den Rasch Abmahnungen wird dokumentiert wann der urheberrechtlich geschützte Titel illegal zur Verfügung gestellt worden sein soll. Dies sieht dann z. B. so aus:
“am 01.01.2011 um 14:26:04 Uhr (MEZ) über Ihren Internetanschluss (IP-Adresse „12.345.678.90“)” Tonaufnahmen zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden.
Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, fordert die Kanzlei Rasch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte eine „Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 EUR zahlen“. Der Abgemahnte wird, in den aktuellen Abmahnungen, außerdem regelmäig aufgefordert einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.200,00 EUR zu zahlen.
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3 Kommentare
Ein kleiner Nachtrag zu meinem jüngeren Beitrag http://www.dr-wachs.de/blog/2011/11/16/olg-hamm-22-w-8211-v-27-10-2011-grenzen-der-sekundaren-darlegungslast-bei-filesharing/
Die Diskussion in Gerichtsverfahren dreht sich aktuell übergeordnet um Fragen der Risikoverteilung:
Wenn der Rechteinhaber sicher den Upload über den Anschluss nachweisen kann, aber der Anschlussinhaber sagt er war es nicht, wie ist dieser Konflikt zu lösen.
a. LG Köln sagt, das Risiko liegt allein beim Anschlussinhaber, der muss dann alles zahlen Anwaltskosten und Schadensersatz.
Der ungeschriebene Grundgedanke dahinter ist, vor Gericht wird viel gelogen und der Rechteinhaber kann nicht in die Wohnung sehen, also trägt der Anschlussinhaber das volle Risiko, wenn er nicht konkret sagt wer es war.
b. Andere Gerichte Stuttgart und OLG Hamm sagen dagegen, dass der Anschlussinhaber nur mitteilen muss, wer Zugriff hat, er aber nicht dafür verantwortlich ist, den Täter zu ermitteln. Diese Rechtsauffassung ist richtig und überdehnt nicht die sekundäre Darlegungslast systemwidrig für Filesharing Verfahren.
Ich hatte dann noch hinzugefügt, dass die grunsätzliche Argumentation der Rechteinhaber könne nur bis zur Haustür ermitteln so nicht richtig ist und diese mit dem Hinweis auf die MAC Adresse nachgewiesen. ich bin sicher, dass der ein oder andere aus diesen Überlegungen Honig saugen kann.
Das Ganze ist natürlich aber alles nur diskutabel, wenn der Nachweis des Uploads durch den Rechteinhaber sicher gelingt, wenn dies nicht der Fall ist, kommen wir erst gar nicht zur “Haustür”, um im Bild zu bleiben.
Ich habe auch Post von der Kanzlei Rasch erhalten. Es geht um das aktulle Cold Play Album. Nach stundenlanger Internetrecherche bin ich auch nicht viel schlauer. Eigentlich wollte ich nicht zahlen, bin mir aber unsicher. Gibts hier noch mehr Betroffene?
Gruß, Birdy
Ich habe letztes Jahr (2010) im Sommer Post von Hr. Rasch erhalten. Nach dem ersten Schreck und nach einigen Recherchen habe ich mich für Dr. Wachs entschieden, weil er auf dem Gebiet sehr erfahren ist. Mal sehen, wie es weiter geht. Zahlen werde ich nicht. Man kann mir bisher nichts beweisen und wir lassen es drauf ankommen…
Viele Grüße…