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Abmahngebühren des Rechtsanwalt Rasch werden durch OLG Köln (Az. 6 U 101/09) herabgesetzt

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Das Oberlandesgericht Köln hat die von Rechtsanwalt Clemens Rasch geltend gemachten Streitwerte und damit auch die Anwaltskosten als zu hoch beurteilt und die zugesprochene Summe auf 2.380,00 EUR reduziert und damit faktisch halbiert. Im Ergebnis konnte der Anwalt Clemens Rasch aber obsiegen.

Die bisher veröffentlichte Pressemitteilung  http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2010/001_01-07_musikdownload.pdf lässt allerdings viele Frage offen. Dort heißt es etwa: „Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen“. Insoweit ist hier aber nichts Neues zu entnehmen, die Rechtsprechung ist auf einer klaren Linie mit der vom Landgericht Hamburg seit einigen Jahren entwickelten Rechtsprechung.

Interessant wird es erst, wenn der Volltext-Entscheidung entnommen werden kann, in welche Richtung hinsichtlich der Fortentwicklung der Störerrechtsprechung tendiert wird, insbesondere ob die berüchtigte „Halzband-Entscheidung“ des BGH zitiert wurde. In der mündlichen Verhandlung wurden nämlich die Anforderungen an den Schadensersatzanspruch sehr unklar dargestellt.

Diese Frage ist gerade für anstehende Prozesse von höchster Bedeutung. Sollte das Gericht zum Ausdruck bringen, dass der Schadensersatzanspruch faktisch verschuldensunabhängig bei 30,00 EUR pro Lied besteht, kann sich die Kanzlei Rasch entspannt zurücklehnen, dann wird es für Abgemahnte durch dieses Urteil deutlich gefährlicher als zuvor. Anderenfalls würde ich das Urteil im Ergebnis eher psoitiv für die Abgemahnten bewerten, weil den sehr hohen Streitwerten deutlich entgegengetreten wird.

Ihr

Dr. Alexander Wachs

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