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Waldorf Frommer Abmahnung: Aufwendungsersatzanspruch wirksam?

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Aktuell beschäftigen wir uns in der Kanzlei sehr viel mit den seit dem 9.10.2013 neugefassten Abmahnungen unter anderem von der Kanzlei Waldorf Frommer. Genauer mit der Frage, ob zur Ermittlung des außergerichtlichen Aufwendungsersatzanspruchs die Schadensersatzsummen auf den auf 1.000,00 EUR (vgl. 97a Abs .3 UrhG) reduzierten Aufwendungsersatzanspruch addiert werden darf.

Meine These lautet:

Eine Addition des Schadensersatzes auf die 1.000,00 EUR, um daraus den Aufwendungsersatzanspruch zu errechnen ist nicht gestattet. Denn diese Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs wäre  nur im Fall einer täterschaftlichen Haftung angemessen. Zumindest müsste die Kanzlei Waldorf Frommer auch eine zweite Berechnung  in ihrer Abmahnung mitteilen, die ausschließlich den Aufwendungsersatzanspruch im Fall einer  Störerhaftung umfasst.

Begründung:

Der Gesetzgeber wollte dem Abgemahnten mittels des neugefassten 97a UrhG eine Grundlage geben, die Forderungshöhe nachzuvollziehen und prüfen zu können, ob die Höhe angemessen ist.
So heißt es im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/13057

„Zudem werden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, welche die Transparenz erhöhen sollen. Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Er wird hierdurch besser in die Lage versetzt, zu erkennen, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht.“

Eine entsprechende Prüfung kann der Abgemahnte faktisch aber dann nicht durchführen, wenn ihm höhere Kosten suggeriert werden, als er sie eigentlich zu trägen hätte. Die hinter der in § 97a Abs 2 Nr. 3 UrhG stehende Ratio namentlich die Aufschlüsselung der Kostenpositionen wäre eine reine Förmelei, wenn sie nicht die „wirklichen Kosten“ des praktisch sehr häufig auftretenden Variante der Störerhaftung umfasst.

Folge:

Nach meiner Meinung spricht Einiges dafür, dass die derzeitige Ausgestaltung der Abmahnung dem Abgemahnten einen Schadensersatzanspruch über § 97a Abs. 4 UrhG eröffnet. Fairerweise ist aber anzumerken, dass es sich hier um völlig neue Rechtsprobleme handelt, und noch keine Rechtsprechung existiert. Abgemahnte sollten auf keinen Fall einfach die Abmahnung ignorieren.

httpv://www.youtube.com/watch?v=_aNnDOUH2Pk

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